Das Altersphasenmodell ist tot – Oder, Totgesagte leben länger
Dieses Alterphasenmodell soll nach klarer Weisung des Gesetzgebers ab der Unterhaltsreform 2008 nicht mehr gelten. Die Gründe des Gesetzgebers sind klar und für mich auch nachvollziehbar. Nur ohne ein Alterphasenmodell kann jedem Einzelfall besser gerecht werden. Es gibt eine Vielzahl von Lebensumständen, die in jedem Einzelfall zu berücksichtigen sind und nicht in Altersphasen der Kinder schematisiert werden.
Nach der Unterhaltsreform besteht eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils jedenfalls solange nicht, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Danach obliegt die Frage, ob weiter Unterhalt verlangt werden kann oder nicht, einer Billigkeitsprüfung, wobei die Belange des Kindes und die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung eine entscheidende Rolle spielen. Die Frage wird sein, ob dem Kind einen Drittbetreuung zugemutet werden kann, ohne dass seine Entwicklung gefährdet ist.
Es fangen aber bereits anerkannte Spezialisten im Familienrecht wieder an, durch die Hintertür ein Altersphasenmodell erneut einzuführen. Der Präsident des Amtsgerichtes Stuttgart, ein bekannter Familienrechtler, hat vorgeschlagen, dass zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr eine maximal geringfügige Teilzeitbeschäftigung erwartet werden kann und erst ab dem 8. Lebensjahr eine halbtätige Erwerbstätigkeit gefordert werden sollte. Ab dem 15. Lebensjahr soll eine Erwerbsobliegenheit für eine ganztägige Beschäftigung bestehen. Bei zwei und mehr Kindern sollen sich die Grenzen nach oben verschieben.
Auch das OLG Hamm will offensichtlich in diese Richtung entscheiden.
Eine solche Rechtsprechung würde nach meiner Auffassung den Willen des Gesetzgebers mit der Unterhaltsreform klar entgegenstehen. Es gäbe keine Billigkeitsprüfung in jedem Einzelfall, sondern die Beweislast wäre eindeutig demjenigen auferlegt, der Unterhaltsverpflichtet ist und dies ist in fast jedem Fall der Mann. Er müsste darlegen, dass abweichend von dem „neuen Altersphasenmodell“ eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils zumutbar ist.
Eine solche Rechtsprechung wäre meines Erachtens auch von der richterlichen Freiheit nicht gedeckt.