Kein Mehrbedarf, wenn Betreuungskosten der Berufstätigkeit geschuldet

Wenn nur aufgrund einer Berufstätigkeit der Kindesmutter besondere Betreuungskosten anfallen, sind diese Kosten kein Mehrbedarf.

Der BGH hat im Oktober 2017 eine entsprechende Entscheidung veröffentlich. Grundlage der Entscheidung war, dass die betreuende Kindesmutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit eine Tagesmutter angestellt hatte und die Kosten der Tagesmutter als Mehrbedarf von dem Kindesvater verlangte. Der entscheidende Satz des BGH in der Entscheidung lautet: „Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein in Folge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten nach der Rechtsprechung des Senats deswegen keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des Anderen allein zu leisten ist.“

Grundsätzlich gilt, dass der Mehrbedarf eines Kindes nur dann gegeben ist, wenn es sich um einen Betreuungsbedarf handelt, der über dem geschuldeten Betreuungsbedarf hinaus entsteht. Dies können z.B. Kosten einer besonderen Förderung des Kindes sein. Auch Kosten, die etwa pädagogisch veranlasst sind, können Mehrbedarf sein. Entstehen dagegen Mehrkosten in der Kinderbetreuung, die nur aufgrund der Berufstätigkeit der Kindesmutter entstehen, können diese Kosten zwar einkommensmindernd bei der Kindesmutter angesetzt werden, sie können jedoch nicht als Mehrbedarf des Kindes bewertet werden.

In der Praxis wird sich diese Entscheidung in der Regel zu Lasten der betreuenden Kindesmutter auswirken.