Vermögensverwertung beim Kindesunterhalt

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Kind, das Vermögen hat, dieses verwerten muss und wie weit diese Verwertung geht. Gibt es ein Schonvermögen oder einen Mindestbetrag, der einem verbleiben muss?

Es ist zu unterscheiden nach volljährigen und minderjährigen Kindern.

Minderjährige Kinder müssen nach § 1602 II BGB ihr Vermögen nicht verwerten, um ihren Bedarf zu decken. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Eltern des minderjährigen Kindes leistungsunfähig sind und auch kein anderer Verwandter für den Unterhalt aufkommen kann. Erst dann muss das minderjährige Kind sein Vermögen angreifen. Logisch, was soll es sonst auch tun.

Bei volljährigen Kindern fehlt eine solche Regelung, da § 1602 BGB ausdrücklich nur für Minderjährige gilt. Somit ist davon auszugehen, dass vorhandenes Vermögen volljähriger Kinder zur Bedarfsdeckung einzusetzen ist, bevor Unterhalt von den Eltern gefordert werden kann. Die Grenze der Verwertung ist allein die Unzumutbarkeit. Diese Unzumutbarkeit im Sinne einer groben Unbilligkeit muss in einer umfassenden Abwägung geklärt werden. Sicherlich ist ein kleines Schonvermögen, ein selbst genutztes Eigenheim und ein kleiner Sparbetrag von 2. bis 3.000,00 Euro nicht zu verwerten. Ist allerdings Vermögen z.B. für Ausbildungszwecke angelegt worden, so ist dieser Betrag bis auf das Schonvermögen zunächst bedarfsmindernd einzusetzen.

Hat das Kind z.B. ein Mehrfamilienhaus, kann die grundbuchrechtliche Beleihung dieses Objektes verlangt werden.