Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich - 09.08a-01
Hier finden Sie eine Sammlung wichtiger Entscheidungen und Ausführungen zum Versorgungsausgleich. Der Versorgungsausgleich ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung beider Eheleute. Die jeweils von dem Ehepartner erworbene Anwartschaft wird geteilt, soweit diese Anwartschaft die Bagatellgrenze überschreitet. Diese Bagatellgrenze liegt derzeit (2015) bei rund 6800 €. Also nur, wenn die hälftige Teilung der Anwartschaft einen Betrag von ca. 3400,00 € ergibt, wird die Anwartschaft überhaupt im Versorgungsausgleich ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich bezieht sich nur auf die Ehezeit. Dennoch ist für den Versorgungsausgleich der Gesamtzeitraum mit Ausbildungszeit und beruflicher Tätigkeit zu klären. Nur aus einem geklärten Gesamtzeitraum kann ein Teilzeitraum errechnet werden. Darum kann es häufig vorkommen, dass die Versorgungsträger nach Zeiten fragen, die für die Ehe keine Rolle spielen. Auch aus anderen Gründen ist es natürlich wichtig, den gesamten Rentenzeitraum zu klären. Die Ehescheidung ist häufig der Anlass, eine solche Klärung vorzunehmen. Einige wichtige Sachen möchte ich hier erläutern.