Unterhalt Minderjähriger bei Internat

Wird ein minderjähriges Kind auswärtig untergebracht, also z.B. bei einer Pflegefamilie, im Heim oder in einem Internat, sind beide Elternteile, obwohl das Kind noch nicht volljährig ist, barunterhaltspflichtig. Es gilt § 1606 Abs.3 Satz 1 BGB.

Hat das Kind einen eigenen Haushalt, gelten für den Bedarf die Sätze für Volljährige. Wie bei Studenten also als Bedarf 670,00 EUR (Stand März 2012). Das Kindergeld wird hier auch bei den Minderjährigen voll bedarfsdeckend angerechnet.

Die Eltern haften für den restlichen Bedarf im Verhältnis der Einkommen zueinander.

Einfaches Beispiel:

Bedarf Kind: 300
EK Vater: 3000
EK Mutter: 1500

Vater zahlt 200
Mutter zahlt 100

Die Kosten für das Internat sind bei elterlichem Einverständnis Mehrbedarf und neben dem Regelbedarf zu zahlen. Hier sind Werte für die Restbetreuung am Wochenende und Bedarfsersparnisse durch freies Wohnen, Verpflegung etc. ggfls. zu berücksichtigen.

Gab es hinsichtlich der Internatsunterbringung kein Einverständnis der Eltern, wird es problematisch. Hat ein Elternteil die Alleinsorge, muss der andere die Internatsentscheidung idR hinnehmen (und bezahlen).

Gibt es Streit bei gemeinsamer Sorge, muss das Familiengericht entscheiden.

Haben Sie dazu Fragen, wenden Sie sich an mein Büro.

Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht