Kein Unterhalt für Luxus-Internat

das OLG München/Augsburg hat im Jahre 2007 entschieden, dass der Vater nicht ohne weiteres als Mehrbedarf im Kindesunterhalt die Kosten eines Luxus-Internates (Salem am Bodensee) tragen muss. Erstinstanzlich war er verurteilt worden 900 € dafür zu zahlen. Das Amtsgericht war der Auffassung, dieser Mehrbedarf sei begründet, da die Kindesmutter ohne Ermessensfehlgebrauch entscheiden dürfe, das Kind in Salem unterzubringen.

Das OLG teilte diese Auffassung nicht. Grundsätzlich sei zwar denkbar, dass der Vater auch das Schulgeld für eine Privatschule als angemessenen Unterhalt zu zahlen hätte, insbesondere dann, wenn die Mutter die alleinige Sorge hat, aber diese Entscheidung sei davon abhängig, ob für die Wahl einer so teuren Bildungseinrichtung auch so gewichtige Gründe vorliegen, die die dadurch entstehenden Mehrkosten zulasten des Unterhaltspflichtigen als angemessene Bildungskosten ansehen lassen.

Derartige Gründe konnte das OLG dem Vortrag der Mutter nicht entnehmen.

Konsequenz: wenn der sorgeberechtigte Elternteil darlegen kann, dass es für die Förderung des speziell betroffenen Kindes besonders dienlich sei, auf einem teuren privaten Internat untergebracht zu werden, wird sich der barunterhaltspflichtige Elternteil dagegen nur sehr schwer wehren können. Er wird in diesem Falle den Mehrbedarf durch das private Internat zu dem sonstigen Unterhalt zahlen müssen.