Schulden im Unterhaltsrecht

Berücksichtigung von Schulden im Unterhaltsrecht

Es gibt verschiedene Streitfälle, wie und ob Schulden im Unterhaltsrecht zu berücksichtigen sind. Ich möchte einige Beispiele und deren Lösung durch die Rechtsprechung aufführen:

1. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder

wenn die Eltern Schulden aufgenommen haben und dies den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder vermindert, sind diese Schulden generell zu berücksichtigen. Dies liegt daran, dass die Kinder ihre Lebensstellung von dem Unterhaltsschuldner ableiten und bei einem Absinken des Lebensstandards daran beteiligt werden. Eine Grenze wird allerdings dort zu sehen sein, wo nicht einmal mehr der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werden kann.

2. Unterhaltsansprüche eines studierenden Kindes

hier ist das Kind bereits volljährig und im Studium und in einem Grundsatzfall war darüber zu entscheiden, ob die Eltern durch den finanzierten Bau eines Hauses die dafür anfallenden Verbindlichkeiten von ihrem Einkommen absetzen können und so der Unterhalt des studierenden Kindes vermindert wird. Die Rspr. ging davon aus, dass hier die Schulden unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden können. Von den Eltern wurde erwartet, dass sie auf die Unterhaltsbedürftigkeit ihres studierenden Kindes jedenfalls bis zum Abschluss der Ausbildung Rücksicht nehmen und so lange den Bau eines Hauses zurückstellen.

3. Schulden für die Finanzierung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

ein immer wieder auftretender Fall: einer der Ehepartner ist im Zugewinnausgleich ausgleichspflichtig, kann diesen Betrag aber nicht bezahlen. Er finanziert den Ausgleichsbetrag. Gleichzeitig ist er aber auch zu Unterhaltszahlungen verpflichtet und berechnet sein bereinigtes Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der Finanzierungskosten für den Zugewinnausgleich. Hier haben die Gerichte gesagt, dass die Finanzierungskosten unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden können, da ansonsten der Unterhaltsberechtigte seinen eigenen Zugewinnausgleichsanspruch mitfinanzieren würde.

4. Kredite für Spielschulden

derartige Kredite werden von der Rechtsprechung unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Unterhaltspflichtige sein Verhalten hinsichtlich der Spielschulden noch selbst steuern konnte. Erst bei krankhafter Spielsucht wird etwas anderes zu konstatieren sein.

5. Schulden aus ehemaliger selbstständiger Tätigkeit

grundsätzlich wären diese Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Etwas anderes wurde gerichtlich einmal dann entschieden, wenn das Scheitern einer selbstständigen Tätigkeit bereits vor Aufnahme dieser Tätigkeit vorhersehbar war.

6. Schulden für ein Eigenheim

diese Schulden sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen und wirken einkommensmindern. Eine Grenze kann dort gezogen werden, wo der normalen Mietbedarf deutlich überstiegen wird. Die Begründung dafür ist, dass ein Mieter seine Mietkosten natürlich nicht dem anderen gegenüber unterhaltsrechtlich einwenden kann. In diesen Fällen ist immer wieder streitig, ob nur die Zinsleistungen oder auch die Tilgungsleistungen zu berücksichtigen sind. In der Trennungsphase und vor Rechtskraft der Scheidung werden auch die Tilgungsleistungen einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Nach Rechtskraft der Scheidung ist dies anders, da die Tilgungsleistungen der Vermögensbildung dienen und der Unterhaltsgläubiger sich diese Vermögensbildung des Unterhaltsschuldners nicht entgegenhalten lassen muss.

7. Schulden für Neuanschaffungen von Hausrat

Die Eheleute ziehen auseinander und einer hat in der Regel Bedarf sich Hausratsgegenstände wie Möbel usw. neu anzuschaffen. Die Rechtsprechung gibt ihm hier nur das Recht ein maßvoll hohes Darlehen aufzunehmen und dies unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Insbesondere kann der ausziehenden nicht dem im Haushalt verbleibenden die alten (Schrott-)Möbel zurücklassen und sich selbst komplett neu einrichten und dann noch das Darlehen dafür dem anderen unterhaltsrechtlich entgegenhalten.

8. Raten für Prozesskostenhilfe

Hier bemerkte ich, dass dieser Problemkreis nicht ausreichend berücksichtigt wird. Zirka 80% aller familienrechtlichen Angelegenheiten wird über die Prozesskostenhilfe finanziert. Immer häufiger wird PKH aber nicht ratenfrei, sondern nur mit Ratenzahlung gewährt. Diese Ratenzahlungen sind bei dem Unterhaltsschuldner einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies wird häufig auch von Anwälten vergessen.