Unterhalt bei erster Ausbildungsvergütung

Ab wann entfällt Unterhalt bei erster Ausbildungsvergütung?

Der Fall ist immer wieder folgender, ein bislang unterhaltsberechtigtes Kind beginnt zum 01.08. eines Jahres eine Ausbildung. Dafür wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt. Die Vergütung wird den Unterhaltsanspruch maßgeblich reduzieren oder (meist nur bei Volljährigen) sogar ganz entfallen lässt.

Die Streitfrage ist immer wieder, ob für den Monat August in diesem Beispielsfall noch Unterhalt geschuldet wird oder nicht, da das Ausbildungsgehalt in der Regel erst zum Ende des Monates ausbezahlt wird.

Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 23.01.13 zum Az. 3 UF 245/12 darüber entschieden. "Wenn die Ausbildungsvergütung für den Monat August noch im August ausgezahlt wird, wird die Ausbildungsvergütung in voller Höhe auf die Unterhaltsverpflichtung für August angerechnet.

Das OLG hat jedoch auch festgestellt, was mir nicht wirklich einleuchtet, dass für den Fall, dass die Ausbildungsvergütung für August erst im September ausbezahlt wird, der Unterhaltsverpflichtet für den Monat August noch den vollen Unterhalt schuldet. Sollte also aus irgendwelchen Gründen der Arbeitgeber des Auszubildenden es nicht schaffen, noch im gleichen Monat die Ausbildungsvergütung zu zahlen, sondern damit bis zum 01. des Folgemonats warten, wäre noch Unterhalt geschuldet. Dies ist aus meiner Sicht inkonsequent, ist aber offensichtlich den Regelungen des § 1612 a, Abs. 3 BGB geschuldet.