Der Wohnvorteil im Unterhaltsrecht

ACHTUNG: Änderung der BGH-Rechtsprechung in 2018

Lebt jemand in der eigenen Immobilie, wird ihm diese kostenlose Nutzung als Wohnvorteil auf sein Einkommen aufgeschlagen. Ein echter Wohnvorteil ergibt sich nur, wenn der Mietwert (die objektive Marktmiete = Kaltmiete) die Aufwendungen und Belastungen für das Haus überschreitet. Dies gilt jedenfalls für die Wohnnutzung nach Rechtskraft der Scheidung.

Es sind also 2 Phasen getrennt zu betrachten:

1. Wohnvorteil vor Rechtskraft der Scheidung und

2. Wohnvorteil nach Rechtskraft der Scheidung

Zu 1. Im Trennungsstadium wird noch nicht der objektive Wohnwert = Marktmiete berechnet. (Früher gab es die Drittel-Obergrenze-Methode, wird nicht mehr angewandt). In der Trennung gilt der subjektive Wohnwert. Der Gebrauchsvorteil durch den Wohnwert wird nur noch in der Höhe berechnet, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung für den verbleibenden Ehegatten darstellt. Dieser Vorteil ist idR. das, was der Verbleibende für eine ihm angemessene Wohnung ausgeben würde.

Zu 2. Hier ist konkret am Markt zu ermitteln, was das Haus oder die Wohnung auf dem örtlichen Markt an Miete erbringen würde. Dieser Wert ist komplett dem Einkommen hinzuzurechnen. Abgezogen werden die Belastungen des Hauses wie Darlehenszinsen, Grundbesitzabgaben, Erhaltungskosten, Versicherungsbeiträge usw. Abgezogen werden nicht die Tilgungsleistungen (Dies ist Vermögensbildung) Der Unterhaltsberechtigte soll nicht den Eigentumserwerb des Verpflichteten mitfinanzieren und auch nicht verbrauchsabhängige Kosten (Heizung, Strom, Wasser usw.)

Etwas anderes gilt hier aber, wenn

- erkennbar ist, dass die Trennung dauerhaft sein wird,

- das Eigentum bereits in der Trennungszeit verwertet wurde,

- durch die Aufnahme eines neuen Lebensgefährten oder Untervermietung das Eigentum voll genutzt wird,

- eine außergewöhnlich lange Trennungszeit vorliegt.

Dann wird auch schon in der Trennungsphase der marktübliche Mietwert als Wohnwert angesetzt.

TIPP, den viele Anwälte häufig vergessen:

wenn einem Eigentümer ein Wohnwert zugerechnet wird und ihm die Tilgungsleistungen nicht dagegen gerechnet werden können, kann er vorbringen, dass jedenfalls 4% seines Bruttoeinkommens zusätzliche Altersversorgung sind und er diese Altersversorgung in Form seines Hauses aufbaut.

Spannend ist folgender Fall:

Eheleute in Scheidung haben gemeinsam eine Villa und verkaufen sie. Jeder erlöst 250.000 EUR. Die Frau kauft sich davon eine Eigentumswohnung. Der Mann verspekuliert sein Geld an der Börse. Muß sich die Frau, die eigentlich Unterhalt bekommt, den Wohnwert der neuen Wohnung anrechnen lassen und wird bei dem Mann nichts mehr angesetzt, weil das Geld weg ist?

Das ist wohl so, wenn dem Mann eine illoyale Verschwendung nicht nachzuweisen ist.

Muss nicht der objektive Wohnwert, der sich aus der theoretisch erzielbaren Nettomiete ergibt, um die fiktive Einkommenssteuer gekürzt werden?

Ich habe mir dazu ein paar Gedanken gemacht. Lesen Sie HIER