Herabsetzung Selbstbehalt bei neuem Ehegatten

Eine Frage die immer wieder auftaucht ist, ob der neue Ehepartner des Unterhaltspflichtigen speziell an dem Kindesunterhalt für die Kinder aus erster Ehe beteiligt werden kann.

Grundsätzlich muss man sagen, dass eine solche Beteiligung ausscheidet, da nur der Unterhaltspflichtige für den Unterhalt verantwortlich ist.

Indirekt kann jedoch der neue Ehegatte an dem Unterhalt für die Altfamilie beteiligt werden, wenn der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen bei entsprechendem Einkommen seines neuen Ehegatten herabgesetzt wird. Diese Herabsetzung kann ggfls. bis auf Null gehen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Einkommen dese neuen Ehegatten ganz oder teilweise den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen sichern kann. Die Frage der Herabsetzung des Selbstbehaltes ist somit nicht nur bei gesteigerter Leistungspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, sondern auch bei Beurteilung der allgemeinen Leistungsfähigkeit nach § 1603 I BGB zu prüfen. Dabei ist maßgebend, ob durch das bereinigte Nettoeinkommen beider Eheleute der Familienbedarf gedeckt ist. Der Familienbedarf wird in diesen Fällen als Rechengröße mit einem Geldbetrag veranschlagt und orientiert sich an den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB. Der Familienbedarf kann somit nicht als pauschale in den Leitlinien festgelegt werden. Es handelt sich nur um Mindestsätze und grundsätzlich gilt, dass der neue Ehegatte, der letztlich nicht mit dem Kind des Unterhaltspflichtigen verwandt ist, in seiner Lebensführung nicht eingeschränkt werden darf. Weiter gilt grundsätzlich, dem Ehegatten muss mindestens der Ehegattenselbstbehalt verbleiben, dass heißt die Hälfte des gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommens, mindestens aber 1.000,00 Euro. Bei Berechnung des Familienunterhaltes ist ein Erwerbstätigenbonus nicht abzuziehen.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen 800,00 Euro

Bereinigtes Einkommen des neuen Ehepartners 2.000,00 Euro

Familienbedarf 2.800,00 Euro

entfallen auf jeden Ehegatten ½ 1.400,00 Euro

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen wäre in Höhe von

(2.000,00 – 1.400,00) = 600,00

durch das Einkommen seines Ehegatten gedeckt. Sein Selbstbehalt wäre gegenüber Kindern auf (1.080,00 – 600,00) 480,00 Euro zu reduzieren.

Diese Grundsätze gelten sowohl beim notwendigen Selbstbehalt gegenüber Minderjährigen, als auch beim angemessenen Selbstbehalt gegenüber Volljährigen. Ebenso beim Verwandtenunterhalt, z.B. dem Elternunterhalt. In Einzelfällen kann dies sogar soweit gehen, dass der nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige aufgrund seiner geänderten Rollenverteilung in der neuen Ehe einen Selbstbehalt von Null hat, da das Haushaltsgeld seines verdienenden Ehepartners seinen Selbstbehalt in voller Höhe abdeckt. (So genannte Hausmann-Rechtsprechung).

Das geht dann soweit, dass vorhandene Barmittel des Unterhaltspflichtigen aus einer Nebentätigkeit oder aus Taschengeld in voller Höhe für den Kindesunterhalt einzusetzen sind.

Es gibt aber einen weiteren Weg, mit dem an das Einkommen des neuen Ehegatten herangegangen wird. Wenn nach den obigen Berechnungen dem Unterhaltspflichtigen sein voller Selbstbehalt verbleibt, kann dennoch durch die Ersparnis der gemeinsamen Haushaltsführung dieser wieder herabgesetzt werden. Dies gilt insbesondere bei gesteigerter Leistungsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern. In der Regel wird eine Ersparnis von 25% als angemessen erachtet.