Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt

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Was ist bei der Unterhaltsberechnung Einkommen und welche Abzugspositionen gibt es:

Ich möchte hier anhand der Unterhaltsgrundsätze unserer Oberlandesgerichte darlegen, was das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist und durch welche Positionen dieses Einkommen zu bereinigen ist.

1. Nettoeinkommen inklusive Renten und Pensionen

Regelmäßig wird das Bruttoeinkommen als Addition der Einkünfte für ein Kalenderjahr ermittelt.

2. Unregelmäßige Einkünfte.

Das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wird auf das gesamte Jahr umgelegt. Sollen Abfindungen gezahlt worden sein, sind diese in der Regel auf mehrere Jahre zu verteilen. Hat der Unterhaltspflichtige einen neuen Job mit geringerem Einkünften gefunden, wird die Abfindung so lange bis zum alten Einkommen auf die Monate aufgeteilt, bis sie verbraucht ist.

3. Überstunden

Vergütungen für Überstunden werden dann voll angerechnet, wenn sie für den Beruf typisch sind, nur in geringem Umfang anfallen oder schon Mindestunterhalt für Kinder nicht gedeckt wird. Ansonsten werden Überstunden nur nach Zumutbarkeit angerechnet. Sind Überstunden überobligatorisch, kann von dem Unterhaltsschuldner nicht verlangt werden, dass er diese Tätigkeit fortsetzt.

4. Auslösung und Spesen

Hier muss nach jedem Einzelfall entschieden werden, ob solche Zahlungen unterhaltsrechtlich als Einkommen gelten.

5. Selbständige Tätigkeit

Bei selbständiger Tätigkeit wird regelmäßig der Gewinn aus den letzten drei Jahren für die Berechnung herangezogen.

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen

Hier wird der Überschuss über den Werbungskosten und den notwendigen Instandhaltungsrücklagen ermittelt. Für Wohngebäude ist die allgemeine Abschreibung nicht zu berücksichtigen.

7. Steuererstattung

Solche Erstattungen sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich anfallen.

8. Sonstige Einnahmen

Darunter ist z.B. das Trinkgeld bestimmter Berufsgruppen zu verstehen.

Auch Sozialleistungen können Einkommen sein.

1. Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld und Krankengeld ist unbeschränkt als Einkommen zu bewerten.

2. Zahlungen nach SGB II

Solche Leistungen sind beim Unterhaltspflichtigen als Einkommen zu bewerten. Beim Unterhaltsberechtigten sind dagegen Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs kein Einkommen.

3. Wohngeld

Das Wohngeld wird nicht als Einkommen bewertet, da es nur den erhöhten Wohnbedarf ausgleichen soll.

4. Bafög-Leistungen

Bafög-Leistungen sind, auch wenn sie nur als Darlehen gegeben werden, als Einkommen zu bewerten.

5. Elterngeld

Dem Elterngeld ist ein Doppelbetrag von 300,00 Euro zu berücksichtigen, der anrechnungsfrei bleiben soll. Sollte das Elterngeld verlängert bezogen werden, ist dieser Sockelbetrag 150,00 Euro. Alles was über dem Sockelbetrag liegt, gilt beim Elterngeld als Einkommen.

6. Versorgungs- und Unfallrenten

Solche Renten sind, nachdem ein Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen abgezogen wurde, mit dem Restbetrag als Einkommen zu bewerten.

7. Pflegeversicherung, Blindengeld und ähnliche Leistungen

Auch hier wird der Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen abzuziehen und nur der Restbetrag kann als Einkommen bewertet werden.

8. Pflegegeld

Der Anteil des Pflegegelds bei einer Pflegeperson, mit dem die Bemühungen der Pflegeperson abgegolten werden, ist bei ihr als Einkommen zu betrachten.

9. Grundsicherungsleistungen

Beim Unterhaltsberechtigen sind diese Leistungen beim verwandten Unterhalt in der Regel als Einkommen zu bewerten. Beim Ehegattenunterhalt jedoch nicht.

10. Unterhaltsvorschuss

Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nicht als Einkommen anzusehen.

11.Kindergeld

Kindergeld ist grundsätzlich kein Einkommen der Eltern.

Es gibt weitere Zuwendungen, die als Einkommen im Sinne der Unterhaltsberechnung zu bewerten sind.

1. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Solche Leistungen, z.B. ein Firmenwagen, freie Kost und Logis, Deputate usw. sind Einkommen jedenfalls dann, wenn entsprechende Eigenaufwendungen dadurch erspart werden.

2. Wohnwert

Wer eine eigene Immobilie bewohnt, hat dadurch mietfreies Wohnen und das wird wie Einkommen behandelt. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, wenn die Berücksichtigung wegen Finanzierungskosten, erforderliche Instandhaltungskosten und verbrauchunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter nicht belastet werden kann, den Wohnwert übersteigen. Beim Wohnwert gibt es zwei Zeiträume:
Der Zeitraum von der Trennung bis zum Ablauf des Trennungsjahres und der Zeitraum danach. Im Trennungsjahr ist der subjektive Mietwert maßgeblich und danach der objektive Mietwert. Der objektive Mietwert ist der Betrag, der am Markt für das konkrete Objekt an Miete bezahlt werden würde. Der subjektive Mietwert ist die ersparte Miete im Trennungsjahr, die angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Vom objektiven Mietwert sind die Tilgungsleistungen in der Regel nicht zu berücksichtigen, außer diese wären als zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4% für Ehegatten und Kindesunterhalt berücksichtigungsfähig.

3. Haushaltsführung

Wenn jemand, der unterhaltspflichtig ist, einen Dritten der auch leistungsfähig ist einen Haushalt führt, ist ihm dafür ein fiktives Einkommen anzurechnen, dass in der Regel mit einem Betrag von 450,00 Euro bewertet wird.

4. Freiwillige Zuwendung Dritte

Solche Zuwenden sind in der Regel kein Einkommen. Bis auf anderes gilt nur dann, wenn solche Zuwendungen des Dritten von diesem ausdrücklich als Einkommen bezeichnet wurden. Dieser Fall dürfte sehr selten sein.

Nachdem festgestellt wurde, was unterhaltsrechtlich als Einkommen des Unterhaltsschuldner gewertet werden kann, ist dieses Einkommen zu bereinigen um Kostenpositionen, da der Unterhalt nur mit dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen berechnet werden kann. Das Einkommen ist um folgende Positionen zu bereinigen:

1. Steuer und Vorsorgeaufwendungen
Es sind angefallenen Steuern abzuziehen und die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggfls. eine angemessene private Kranken- und Altervorsorge zusätzlich. Gibt es die Möglichkeit Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, ist der Unterhaltsschuldner dazu verpflichtet.

2. Berufsbedingte Aufwendungen

Wenn sich solche Aufwendungen von privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen und eindeutig sind, sind sie abzugsfähig.

3. Pauschale

In vielen OLG-Bezirken kann eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens (maximal 150,00 €) abgesetzt werden. Das OLG Schleswig kennt jedoch diese Pauschale nicht.

4. Fahrtkosten

Berufsbedingte Fahrtkosten werden für die Hin- und Rückfahrt zur Arbeitsstelle berechnet. Bis zu 60 km täglich rechnet das OLG Schleswig mit ,030 € und jeder Kilometer darüber wird mit 0,20 € berechnet. Die gefahrenen Kilometer werden in der Regel mit 220 Arbeitstagen berechnet und der sich ergebende Betrag wird durch 12 Monate geteilt. Beispiel: Der Unterhaltspflichtige fährt 40 km täglich zu seiner Arbeitsstelle und diese 40 km auch wieder zurück. Insgesamt hat er also täglich 80 km zu fahren. Die ersten 60 km x 220 Tage ergeben 13.200,00 km. Dies mal 0,30 € ergibt 3.960,00 € und dies durch 12 Monate geteilt ergibt den Betrag von 330,00 €. Die weiteren 20 km mal 220 Tage ergeben 4.400 km und diese mal 0,20 € einen Betrag von 880,00 Euro. Durch 12 Monate geteilt sind dies 73,33 Euro. Insgesamt fallen hier Fahrtkosten von 403,33 Euro an. Sollten diese Fahrtkosten mehr als 15% des Nettobetrages des Unterhaltspflichtigen sein, wird er gesondert darlegen müssen, warum er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sonst günstiger seine Arbeitsstelle erreichen kann.

5. Kinderbetreuung

Die Kosten für die Kinderbetreuung sind abzugsfähig, wenn die Betreuung durch Dritte wegen Berufstätigkeit des Unterhaltsschuldners erfolgen muss. Dazu gehören allerdings nicht die Kosten für eine Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Kindergarten oder Kinderhort, da dies ein Mehrbedarf des Kindes ist und zwischen den Eltern im Verhältnis der Einkünfte zueinander aufzuteilen ist.

6.Schulden

Sind Schulden berücksichtigungsfähig, sind sie mit Zins und Tilgung beim Einkommen abzuziehen. Hier taucht immer das Problem auf, dass gglfs. vom Unterhaltsschuldner, speziell wenn es sich um Kindesunterhalt handelt und er durch die Schuldentilgung leistungsunfähig wird, ein Insolvenzverfahren gefordert werden kann. Ansatzfähig sind ohnehin nur Schulden, die nicht vorwerfbar eingegangen worden sind.

7. Umgangskosten

Die Kosten für den Umgang mit einem Kind, sind jedenfalls soweit sie für den verbleibenden Anteil am Kindergeld hinausgehen abzugsfähig.