Sonderbedarf im Unterhaltsrecht

Immer wieder taucht im Zusammenhang mit Kindesunterhalt die Frage auf, was ist Sonderbedarf neben dem Unterhalt?

Dazu allgemein:

Der Sonderbedarf ist definiert in § 1613 II Nr.1 BGB. Er muss unregelmäßig und außergewöhnlich hoch sein. Er muss also nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sein und konnte deshalb bei der Bedarfsplanung und Bemessung des Unterhaltes nicht berücksichtigt werden. Das außergewöhnlich hoch orientiert sich daran, ob Rücklagen aus dem Unterhalt dafür gebildet werden konnten und an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern.

Die folgenden Beispiele sind fast alle umstritten und es gibt hier keine allgemeinen Wahrheiten, sondern es ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen.

Sonderbedarf ja:

- Operationen, wenn nicht von Versicherungen abgedeckt

- Erstausstattung des Säuglings

- Umzugskosten

- Prozesskostenvorschuss

- Brille, wenn nicht von Krankenkasse

- Zahnarztkosten, wenn nicht von Krankenkasse

Sonderbedarf je nachdem:

- Schulfahrten/Klassenreisen. Hängt von der Höhe der Kosten, von der Bedeutung für das Kind, den wirtschaftl. Verhältnissen usw. ab

- Nachhilfe

- Computer

- Internatskosten, sehr unterschiedliche Entscheidungen

- Kommunion/Konfirmation, sehr unterschiedlich, meist nein

Sonderbedarf nein:

- Kindergartenkosten

- Auslandsstudium

- Familienfeiern

- Lernmittel, Schulbücher usw.

- Musikinstrument

- besondere Sportgeräte

- Sport allgemein

- Urlaubskosten

Der Unterhaltsschuldner muss im Sinne einer Warnfunktion rechtzeitig auf die Entstehung von Sonderbedarf hingewiesen werden. Sonderbedarf kann gem. § 1613 II Nr.1 BGB während eines Jahres nach seiner Entstehung verlangt werden. Danach oder davor nur bei Verzug oder Rechtshängigkeit.

Der Sonderbedarf wird von beiden Eltern anteilig geschuldet (wie Kindesunterhalt bei Volljährigen), nach den Einkommen zueinander. Allerdings nur, wenn beide über dem Selbstbehalt (900,00 EUR netto) verdienen. Liegt die Mutter darunter, zahlt der Vater den Sonderbedarf allein.

Nicht zu verwechseln mit Mehrbedarf. Dieser ist nicht einmalig, sondern laufend zu zahlen.