Wesentlichkeitsgrenze von 10% für Abänderungsklagen

Das OLG Hamm hat 2007 entschieden, dass bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere wenn der zu zahlende Kindesunterhalt das Existenzminimum von 135% des Regelbetrages nicht erreicht, das Kind bereits auch dann eine Abänderungsklage auf Erhöhung des titulierten Unterhaltes einreichen kann, wenn die Wesentlichkeitsgrenze von 10% nicht erreicht ist. Normalerweise ist es so, dass eine Abänderung nur dann verlangt werden kann, wenn der abzuändernde Unterhalt mehr als 10% höher liegt, als bisher.