Wenn das Jugendamt als Beistand den Unterhalt falsch berechnet, haftet es für den Schaden

Ich habe schon immer gesagt, dass die Unterhaltsberechnung nicht zum Jugendamt gehört. Dort sitzen keine Juristen.

Hier der Fall:

Das Jugendamt übernahm auf Antrag der Mutter die Beistandschaft für die beiden minderjährigen Töchter, um Unterhaltsansprüche gegenüber dem Vater geltend zu machen. Der wurde auch zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Aber die Klägerinnen klagten gegen das Jugendamt, weil sie während der Beistandschaft keinen den Lebens-und Einkommensverhältnissen des Vaters entsprechenden Unterhalt erhalten hätten. Daraufhin wurde das Jugendamt zur Zahlung verpflichtet, in der Folgeinstanz reduzierte das Kammergericht diese Zahlung jedoch. Mit der Revision beim Bundesgerichtshof hatten die Klägerinnen teilweise Erfolg. Dem Jugendamt sei die Aufgabe zugewiesen worden, im Rahmen der Beistandschaft Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder geltend zu machen. Diese konnten darauf vertrauen, dass das Jugendamt diese Aufgabe fachkundig erledigt. Das sei aber nur zum Teil geschehen.

Zur Haftung des Jugendamtes bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 - XII ZR 157/12 -