Irrtümliches 1-Euro-Sofortkaufangebot

14. Irrtümliches 1-Euro-Sofortkaufangebot

Es passiert immer wieder: Ein Verkäufer stellt bei eBay versehentlich einen vergleichsweise teueren Artikel als Auktion mit Startpreis 1 Euro mit Sofortkaufoption zu einem Euro ein. Es gibt sogar Schnäppchenjäger, die auf genau diese Angebote spezialisiert sind und dem Verkäufer (oft erfolgreich) weismachen wollen, hier sei ein verbindlicher Kaufvertrag zustandegekommen und er müsse den Artikel tatsächlich für einen Euro liefern. Normalerweise ist es so: Der Verkäufer macht auf eBay ein Angebot, das durch die Annahme (das Höchstgebot) des Käufers zum Ablauf der Auktion bzw. beim Sofortkauf sofort zu einem wirksamen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB führt.

Das Angebot des Verkäufers ist eine Willenserklärung, bei deren Abgabe man irren kann und die man nach § 119 I BGB anfechten kann. Erfolgt dies, so kommt der Kaufvertrag überhaupt nicht zustande und der ursprüngliche Anbieter ist nicht zum Verkauf des Artikels verpflichtet.

Bei einer Anfechtung einer Willenserklärung könnte der Anfechtende aber zu einem Schadensersatz nach § 122 BGB verpflichtet sein. Dabei handelt es sich um den sogenannten Vertrauensschaden: Es wird nur ersetzt, was der verhinderte Käufer an Aufwendungen für den Kauf hatte - also in der Regel nichts oder allenfalls ein paar Cent für die verschwendete Onlinezeit.

Dazu kommt noch, dass gemäß § 122 II BGB kein Schadensersatz zu leisten ist, wenn der "Geschädigte" den Grund der Anfechtung kennen musste. Das dürfte bei so einer Konstellation immer der Fall sein.

Das Amtsgericht Kassel hatte so einen Fall zu entscheiden, dort wurde ein Verkäufer auf Erfüllung des angeblichen Kaufvertrags verklagt.

Das Gericht wies diese Klage ab und führte u.a. aus:

Daß beim Beklagten ein solcher relevanter Irrtum vorlag, ergibt sich vor allem daraus, daß die gleichzeitige Angabe von Angeboten über ein Sofortkauf und zur Auktion mit Startpreis für eine Ebay-Auktion zum selben Betrag ganz offensichtlich unsinnig ist. Die Sofortkaufoption macht nur Sinn, wenn der Sofortkaufpreis deutlich höher als der Auktionsstartpreis angegeben ist. Mit dem Sofortkaufangebot sollen Interessenten angesprochen werden, denen es darauf ankommt, ohne Risiko über den unkalkulierbaren Ausgang einer längeren Auktion sich den Artikel sogleich, wenn auch unter Akzeptierung eines höheren Preises als des Startpreises sichern zu können.

Bei der normalen Ebay-Auktion muß ein Bieter stets damit rechnen, daß er bis zum Ende der Auktion noch überboten werden kann mit der Folge, daß nicht er, sondern ein anderer zum Zug kommt. Beim Sofortkauf besteht dieses Risiko nicht und diese Option kann nach den Bedingungen des Auktionshauses Ebay nur ausgeübt werden, solange für die daneben angebotenen Ersteigerungen ab einem eingegebenen Startpreis noch keine Gebote abgegeben sind.

Vor dem Hintergrund, daß die Sofortkaufoption demgemäß darauf angelegt ist, die Durchführung einer Ersteigerung des Artikels mit ungewissem Ausgang zu verhindern, macht es absolut keinen Sinn, Sofortkauf- und Startpreis mit gleichen Beträgen in das Ebay-System einzugeben. Wenn dies einmal geschehen sein sollte, ist diese ein Irrtum. Dieser berechtigt dann zur Anfechtung, so daß kein Anspruch bestand.

Fazit: Wer als Verkäufer versehentlich eine Auktion mit Sofortkauf von einem Euro eingestellt hat, kann seine Willenserklärung wirksam anfechten und ist dann nicht verpflichtet, den Artikel zu diesem Preis abzugeben.

Was anderes ist es natürlich, wenn bei einer Auktion mit Startpreis von einem Euro am Ende nicht das erlöst wird, was der Verkäufer erhofft hatte: In dem Fall kann der Verkäufer nicht wegen Irrtums anfechten und ist an den Kaufvertrag gebunden.