Vertragsschluss bei Onlineauktionen

11. VW Passat - Vertragsschluss bei Onlineauktionen
BGH (AZ: VIII ZR 13/01)

Willenserklärungen können grundsätzlich auch per Mausklick abgegeben werden. Angebote bei Onlineauktionen sind rechtsverbindlich und stellen nicht lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (invitatio ad offerendum)an den Kunden dar, sondern eine auf Abschluss eines Vertrages gerichtete Willenserklärung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Ware deutlich unter dem Verkehrswert verkauft wurde. Dies hätte durch Angabe eines Mindestgebotes verhindert werden könne