Händler muss bei Internet-Auktion nicht auf Gewerbe hinweisen

13. Händler muss bei Internet-Auktion nicht auf Gewerbe hinweisen

Ein Verbraucherschutzverein unterlag gegen einen gewerblichen Händler, der Autos in einer Internetauktion angeboten hatte, ohne auf seine Eigenschaft als gewerblicher Händler hinzuweisen, vor dem OLG Oldenburg. Der Verein berief sich auf die bisherige Wettbewerbsrechtsprechung, wonach ein gewerblicher Händler zur Vermeidung einer Irreführung der Verbraucher z.B. in Zeitungsannoncen auf seine Händlereigenschaft hinweisen muß. Nach Ansicht des Gerichts ist die Zeitungsannonce nicht mit Internetauktionen vergleichbar. Hier stelle der Anbieter -egal ob gewerblich oder privat- den Verkaufsgegenstand regelmäßig mit einem niedrigen Anfangspreis ins Internet, um viele Bieter anzulocken und durch Überbieten schließlich einen angemessenen Preis zu erzielen. Eine Irreführung des Verbrauchers über herkömmliche Faktoren der Angebots-Preisbildung, die gerade die Aufklärungspflicht des gewerblichen Händlers auslösen soll, kann deshalb bei Internetauktionen nicht stattfinden.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2003
1 W 06/03