Widerrufsrecht bei Onlineauktionen und wer handelt gewerblich?

2. Widerrufsrecht bei Onlineauktionen und wer handelt gewerblich?
LG Hof (Az.: 22 S 28/03)

Wann liegt bei Online-Auktionen ein gewerbliches Handeln der Beteiligten vor?

Das Landgericht Hof hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit bedeutsamen Frage befasst.

Die Einordnung der Vertragspartner bei Internet-Auktionen in gewerbliche Unternehmer und private Verbraucher ist wegen der sehr unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen von großer Bedeutung. So gelten die Regelungen der §§ 312b ff BGB und damit vor allem die Möglichkeit des Widerrufs nach §§ 312d, 355 BGB nur, wenn einer der beteiligten Vertragspartner ein Unternehmer ist. Das Widerrufsrecht gilt nicht gegenüber Privatpersonen. Unklar war bisher, woran der Kunde bei eBay feststellen kann, ob der Gegenüber als Unternehmer oder als Privatperson handelt.

Im vorliegenden Fall ging es um den Kauf eines Notebooks. Bei diesem Notebook trat ein Mangel auf. Der Käufer erklärte den Widerruf. Der Käufer ging davon aus, dass ihm ein solches Widerrufsrecht zusteht, da der Verkäufer als Unternehmer gehandelt habe. Dieses Widerrufsrecht billigte das Gericht dem Kläger im vorliegenden Fall allerdings nicht zu.

Das LG Hof stellte für den Begriff des Unternehmers auf folgende Kriterien ab.

Persönliche, funktionale und sachliche Kriterien sind für eine solche Einteilung heranzuziehen. Zum einen können sowohl juristische Personen wie auch natürliche Personen (etwa Einzelhandelskaufleute oder Angehörige freier Berufe) als Unternehmer tätig sein. Zum anderen muss eine gewerbliche und selbständige berufliche Tätigkeit gegeben sein. Eine gewerbliche Tätigkeit ist eine planvolle und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, die nach außen hervortritt. Für ein planvolles und dauerhaftes Tätigsein ist es erforderlich, dass diese Tätigkeit einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand erfordert.

Diese planvolle und dauerhafte Tätigkeit konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Käufer hatte nur vorgetragen, dass der Verkäufer "eine Vielzahl von Geschäften" über eBay getätigt hatte. Dabei erklärte das Gericht, das es gerade unter jüngeren Leuten sehr verbreitet ist, auch Waren des täglichen Bedarfs über das Netz zu verkaufen. Allein aus einer bestimmten Anzahl von Käufen oder Verkäufen auf Plattformen wie eBay kann deshalb noch nicht auf ein gewerbliches Handeln geschlossen werden. Für eine planvolles Handeln wäre es notwendig gewesen, dass der Beklagte Gegenstände stetig ankauft, um sie dann über das Internet weiter zu verkaufen. Dieses planvolle Handeln konnte der Käufer, der für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft die Beweislast trägt, jedoch nicht darlegen.