Gefälschte ROLEX Uhren bei eBay 2

6. Gefälschte ROLEX Uhren bei eBay II.

Wer ist markenrechtlich verantwortlich
Das Internet-Auktionshaus eBay muss nicht dafür haften, wenn Nutzer gefälschte Rolex-Uhren auf seiner Website zum Verkauf anbieten. Hersteller von Luxusgütern trifft dies hart.
Mit dieser noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat das Landgericht Düsseldorf (AZ 4a O 464/01) eine Klage des Luxusuhrenherstellers gegen das weltgrößte Web-Versteigerungsportal als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist ein Rückschlag für Hersteller von Luxusgütern, die seit Jahren versuchen, den Internet-Handel mit Imitaten ihrer Produkte juristisch einzudämmen. Ein ähnliches Verfahren von Rolex gegen den Ebay-Konkurrenten Ricardo steht derzeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung. Hier hatte Rolex gegen den Internet-Anbieter gesiegt, Ricardo hatte die Revision beim BGH beantragt. "Der Vertrieb im Netz ist ein zunehmendes Problem". Durch die größere Anonymität im Internet werde die Verfolgung der Verstöße wesentlich erschwert.

Leitsätze

1. Das TDG ist neben den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Verordnung EG Nr. 40/94 (GMVO) anwendbar.

2. Bei im Rahmen der ebay-Internet-Auktionen abgegebenen Versteigerungsangeboten handelt es sich weder um eigene Informationen im Sinne des § 8 Abs. 1 TDG, noch um zu eigen gemachte, sondern um fremde Informationen.

3. Ein "Zu-eigen-Machen" fremder Informationen liegt dann nicht vor, wenn bei der Auktion ein deutlicher Hinweis auf die Verantwortung des Verkäufers für das Auktionsgut angebracht wird.

4. Tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG bedeutet positive Kenntnis, ein Kennenmüssen oder eine fahrlässige Unkenntnis reichen hierfür nicht aus.