Versandrisiko bei eBay

4. Wer trägt das Versandrisiko bei eBay
LG Berlin (Az.: 18 O 117/03)

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte im November 2001 über eBay vom Beklagten eine Rolex-Uhr zum Preis von 18.000 DM ersteigert. Er überwies das Geld an den Verkäufer, der Käufer erhielt daraufhin vom Verkäufer ein Paket. Dieses Paket enthielt nach der Behauptung des Käufers eine leere Holzbox und nicht die ersteigerte Uhr. Der Verkäufer behauptete, die Uhr für einen Bekannten verkauft zu haben, da dieser über keinen Internetzugang verfügt. Den Kaufpreis habe er an seinen Bekannten überwiesen, dieser habe die Uhr dann selber an den Käufer versandt. Daraufhin verlangte der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten.
Das Landgericht gab dem Käufer Recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises sowie der Versandkosten. Zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Dass der Verkäufer die Uhr angeblich für einen Bekannten verkauft hatte, führt nicht dazu, dass dieser Bekannte Vertragspartner geworden ist. Für den Käufer sei dies nämlich nicht erkennbar gewesen. Auch hat ein Käufer bei eBay ein maßgebliches Interesse daran, dass tatsächlich der Verkäufer sein Vertragspartner ist, da er sich vorab über die Bewertungen ein Bild von der Zuverlässigkeit des Verkäufers machen kann. Aus diesem Kaufvertrag ergibt sich die Verpflichtung des Verkäufers, die Uhr an den Käufer zu übergeben. Der Verkäufer hat nicht dargelegt, dass er diese Verpflichtung erfüllt hat. Da der Verbleib der Uhr nicht aufzuklären ist, haftet der Verkäufer dem Käufer auf Schadensersatz. Dafür, dass der Käufer die Uhr bekommen hat und wahrheitswidrig behauptet hätte, ein leeres Paket erhalten zu haben hat der Verkäufer, der insofern die Beweislast trägt, nichts dargelegt. Da bei der Kaufabwicklung über eBay regelmäßig ein Versandkauf vereinbart wird, trägt der Verkäufer in diesen Fällen das Risiko des Versandes. Dieses Risiko trägt er unabhängig davon, ob sich die Uhr nie in dem Paket befand oder ob die Uhr auf dem Transportweg verlogen gegangen ist.

Das Versandrisiko geht im Falle eines Versendungskaufes nach § 447 BGB erst dann auf den Käufer über, wenn die verkaufte Sache einem Transportunternehmen, etwa der Post, übergeben wurde. Genau diese Übergabe der Uhr konnte der Verkäufer im vorliegenden Prozess jedoch nicht nachweisen.