Warenrückgabe bei online Auktionen

12. Warenrückgabe bei online Auktionen

Bei Online-Auktion erhält der Käufer sein Geld zurück, wenn Beschreibung und Abbildung der Ware offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen. Nach einem Urteil des Landgerichts Trier muss ein Sammlerstück zurückgenommen werden, das über eBay ersteigert wurde. Der Beklagte bot eine Puppe bei eBay mit Fotos und einer Beschreibung zum Verkauf an. Die Klägerin hatte per E-Mail angefragt, ob es sich um den Originalkörper handele, der zu der Puppe gehöre, was der Verkäufer zusicherte. Daraufhin ersteigerte die Klägerin die Puppe für 755 Euro plus Versandkosten. Nach Erhalt der Ware stellte sie fest, dass der Kopf eine ovale Öffnung und der Körper eine runde Öffnung aufweist, d.h. Körper und Kopf nicht zueinander gehören. Daraufhin trat die Klägerin vom Kauf zurück. Ihrer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten stimmte das Amtsgericht Bitburg bereits am 12. Februar diesen Jahres zu. Die Richter in Trier haben die Berufung des Beklagten nun abgewiesen. Die vom Beklagten verkaufte Puppe sei mangelhaft, so die Urteilsbegründung. Dem Beklagten hätte auffallen müssen, dass beide Komponenten nicht zusammenpassen. Auf den Fotos im Internet sei der Mangel nicht erkennbar gewesen. Die Ersteigerung über eBay habe eine vorherige intensive Besichtigung des Kaufobjektes gerade nicht zugelassen. Az. 1 S 21/03