Bilder in eBay-Angeboten

1. Bilder in eBay-Angeboten
Amtsgericht Bitburg (Az.:6 C 276/02)

Kann man sich bei Internetauktionen auf eBay auf die dort präsentierten Bilder verlassen? Können auf diesen Bildern nicht sichtbare Mängel später vom Käufer geltend gemacht werden ? Mit diesen Fragen hat sich das AG Bitburg befasst.

Im konkreten Fall ging es um eine historische Puppe, die bei eBay für den Preis von 755,00 Euro verkauft wurde. Der Käufer hatte sich vorher per eMail über etwaige Schäden beim Verkäufer erkundigt. Als die Puppe geliefert wurde, stellte er fest, dass Kopf und Unterteil der Puppe nicht zusammengehörten und trat vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis zu erstatten.

Das AG Bitburg gab dem Käufer recht. Die Puppe war mangelhaft, damit stand ihm ein Rücktrittsrecht zu, der Verkäufer wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten verurteilt. Den Einwand des Verkäufers, dass sich der Käufer auf dem bei eBay eingestellten Bild über den Zustand der Puppe hätte informieren können, ließ das Gericht nicht gelten. Auf den Bildern war gerade nicht zu erkennen, dass Kopf und Unterteil nicht zueinander passten. Eine Kenntnis des Käufers vom Mangel der Sache, die das Rücktrittsrecht ausgeschlossen hätte, lag folglich nicht vor.

Das Berufungsgericht, das LG Trier, hat die Berufung per Beschluss zurückgewiesen.