Jugendgefährdende Artikel

7. Jugendgefährdende Artikel

Das Internet-Auktionshaus eBay ist nach einem Urteil des Potsdamer Landgerichts nicht für die Verbreitung jugendgefährdender Produkte auf seiner Plattform verantwortlich.

Der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels hatte geklagt, um eBay die Versteigerung solcher Artikel verbieten zu lassen. Er kritisierte das Urteil vom 10. Oktober am Montag. Damit werde der Jugendmedienschutz unterlaufen.

Laut Urteil gibt die Firma nur die Rahmenbedingungen vor. Sie wird weder Vertragspartner noch greift sie in den Handel ein. Darauf werde in den Nutzungsbedingungen hingewiesen, heißt es in der Begründung der Richter.

eBay unternehme genug, um etwa den Verkauf von indizierten Videofilmen oder Computerspielen zu unterbinden. So habe das Unternehmen in allen Fällen, in denen es von solchen Angeboten erfuhr, umgehend reagiert und das Angebot entfernt. Außerdem mache eBay Stichproben und fordere Nutzer auf, verbotene Artikel zu melden. Zu einer aktiven Überwachung des gesamten Angebots sei das Auktionshaus laut Gesetz nicht verpflichte

Das LG Potsdam hat in einem Urteil darüber entschieden, ob eine Verantwortlichkeit der Internet-Auktionsplattform eBay für CD-Roms und Software mit jugendgefährdenden Inhalten nach dem Teledienstegesetz (TDG) in Betracht kommt. Ein Videofachhandelsverband wollte mit der Klage erreichen, dass das Anbieten jugendgefährdender oder gewaltverherrlichender Schriften durch die Nutzer auf der Plattform untersagt wird. In dem Rechtsstreit ging es unter anderem um Spiele wie Wolfenstein 3D, Mortal Combat 2 und gewalttätige Filme, die zum Verkauf angeboten wurden. Nachdem der Kläger auf diese Angebote hingewiesen hatte, wurden diese durch eBay entfernt. Die Richter sahen eine Verantwortlichkeit von eBay für die eingestellten Waren jedoch als nicht gegeben an. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen § 1 UWG wurde nicht bejaht, da zu Gunsten von eBay die Haftungsprivilegierung des § 11 Satz 1 TDG eingreife. Bei den angebotenen Waren handelt es sich um fremde Inhalte, allein durch das zur Verfügung stellen der Plattform mache sich eBay diese Angebote der Nutzer nicht zu eigen. Dies ergebe sich schon aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen darauf hingewiesen wird, dass der Kaufvertrag nur zwischen den Nutzern zustande kommt. Zum Zeitpunkt des Einstellens der Angebote durch die Nutzer hat eBay keine Kenntnis im Sinne des § 11 S.1 TDG. Nach bekannt werden wurden die Artikel entfernt, darüber hinaus führt eBay selber Kontrollen bezüglich strafrechtlich relevanter Inhalte durch, obwohl eine aktive Überwachungs- und Kontrollpflicht nach § 8 TDG gar nicht notwendig wäre.

Leitsatz: Ein Händler ist nicht verpflichtet, bei Internetauktionen eines anderen Anbieters (hier: eBay) ausdrücklich auf seine Händlereigenschaft hinzuweisen, wenn der Auktionsanbieter auch gewerbliche Angebote zulässt.

Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen:
Die Antragstellerin hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht, den Wettbewerb zu überwachen und unlauteren Wettbewerb zu unterbinden, der sich zum Nachteil der Verbraucher in Deutschland auswirkt. Sie ist durch das Bundesverwaltungsamt in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen.

Auf der Internet-Auktionsplattform eBay sind unter dem Verkäuferpseudonym "hr-au" in der Zeit vom 8.10.2002 bis zum 14.10.2002 insgesamt 9 Kraftfahrzeuge zum Kauf angeboten worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung Bl. 3 d.A. sowie auf die Ausdrucke der Angebote (Bl.17-37 d.A.) Bezug genommen. Nach der Behauptung der Antragstellerin verbirgt sich hinter dem Pseudonym die Antragsgegnerin. Am 12.10.2002 ist auf der Internetplattform mobile.de von einem Autohaus R. in M. ein Pkw Daewoo Taccuma angeboten worden.

Die Antragstellerin meint unter Hinweis auf die zu der Schaltung von Kleinanzeigen ergangene Rechtsprechung, die Antragsgegnerin habe wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie in ihren Kaufangeboten nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich um ein Angebot eines gewerblichen Anbieters handele. Die Antragstellerin beantragt daher, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeanzeigen oder Angeboten für den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen zu werben, ohne auf die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit eindeutig durch Hinweise wie z.B. Kfz-Firma o.ä. hinzuweisen.

Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1, 3 UWG besteht nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht. Dabei kann dahin stehen ob die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin überhaupt die beanstandeten Angebote auf den Internetseiten eBay bzw. mobile zu verantworten hat. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag in dieser unbestimmten Form, die auf Druckwerbung ausgerichtet ist, überhaupt geeignet ist, die beanstandete konkrete Verkaufstätigkeit mit Hilfe von Angeboten auf bestimmten Internetseiten zu erfassen.

Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise durch die Internetaktivitäten der Antragsgegnerin verursacht wird.

Soweit das Angebot auf der Internetseite mobile.de betroffen ist, kann ein Irrtum nicht vorliegen, weil für den Anbieter der Begriff "Händler" gewählt wird und außerdem als Firmenbezeichnung "Autohaus R. " angegeben ist. Jedem Nutzer ist somit klar, dass er es mit einem gewerblichen Anbieter zu tun hat.

Die Angaben der Anbieter auf der Auktionsplattform ebay.de sind demgegenüber zwar nicht aussagekräftig hinsichtlich einer evtl. Händlereigenschaft des Anbieters. Dies ist aber unschädlich, weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Nutzer der Plattform nicht davon ausgeht und auch nicht davon ausgehen kann, dass dort nur Angebote von Privaten zu finden sind. Dies ergibt sich schon aus den AGB der Fa. eBay, die von jedem Nutzer zu akzeptieren ist und die auch ausdrücklich die Aktivitäten von Firmen bzw. Unternehmern, die als Anbieter tätig werden, regelt (z.B. § 2 Nr.3, § 6 Nr.4 u.5, § 17 Nr.1). Die AGB sind im Internet jedermann zugänglich und können deshalb als allgemeinkundig ohne weiteres für die Entscheidung berücksichtigt werden. Die auf der Plattform eingestellten Angebote sind dementsprechend auch nicht, wie z.B. bei Zeitungen üblich, nach privaten und gewerblichen Angeboten gegliedert, sondern nur nach allgemeinen Ordnungskriterien. Die zu der Werbung von gewerblichen Händlern in privaten Kleinanzeigen entwickelten Grundsätze sind deshalb keinesfalls einschlägig. Der gewöhnliche Nutzer einer Auktionsplattform kann ohne weiteres erkennen, dass auch gewerbliche Händler diese Verkaufsmöglichkeit nutzen. Er erwartet dies auch, insbesondere soweit hochwertige gebrauchte Artikel oder sogar neue Artikel angeboten werden. Entscheidend ist für den Nutzer, einen günstigen Preis für die angebotene Ware zu erzielen, die Identität des Anbieters ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr ist es ein wichtiges und von den Nutzern gem. AGB zu akzeptierendes Prinzip solcher Auktionsplattformen, dass Anbieter und Bietender bis zum Schluss der Auktion anonym bleiben und Informationen über die Qualität des Angebots nur über das von der Fa. eBay entwickelte Bewertungssystem erlangt werden können.