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verfestigte neue Lebensgemeinschaft bereits nach einem Jahr.
Das Amtsgericht Essen sieht vielmehr bereits nach einem Jahr eine verfestigte Lebensgemeinschaft als gegeben an. Es begründet seine Entscheidung auch mit der historischen Entwicklung unserer Gesellschaft. Ursprünglich war es so, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nur dann unterging, wenn dieser erneut heiratete. Aus diesem Grunde wurde also in vielen Fällen von einer neuen Heirat abgesehen. Dies veranlasste die Rechtsprechung den Umstand der verfestigten neuen Lebensgemeinschaft als Härtegrund für die Verwirkung des Unterhaltes ins Gesetz aufzunehmen. Damals war der Regelfall eben das Zusammenleben in der Ehe, die Scheidungsrate war niedrig und die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften gering. Da die Lebensform des nichtehelichen Zusammenlebens nur geringe Akzeptanz hatte, wurde von den Gerichten eine mehrjährige Dauer als nötig erachtet, um eine Ähnlichkeit mit der damals regelmäßig lebenslang andauernde Ehe annehmen zu können.
In den vergangenen mehr als 20 Jahren sind die Zahl der Eheschließungen und die durchschnittliche Ehedauer erheblich zurückgegangen. Die Scheidungsquote dagegen ist erheblich gestiegen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat eine breite gesellschaftliche Anerkennung gefunden und ist heute in der Vielzahl der Fälle kein bloßes Durchgangsstadium zu einer neuen Ehe. Sie ist eine auf Dauer gewählte Lebensform. Anders als vor über 20 Jahren bestehen inzwischen kaum Hemmungen, eine fehlgeschlagene eheliche oder nichteheliche Lebenspartner schafft nach kurzer Zeit zu beenden. Insoweit ist die Überlegung überholt, erst nach 2 bis 3 Jahren könne beurteilt werden, ob die Partner nur probeweise zusammenleben.
Schließlich betont das Amtsgericht, und dies finde ich sehr richtig, dass die gesellschaftlichen Verhältnisse sich geändert haben. Es kann nicht mehr festgestellt werden, dass eine lebenslange Solidarität trotz beendeter Ehe als angemessen erachtet wird. Vielmehr wird es, wie die Unterhaltsreform es zeigt, als angemessen gewertet, dass sich die Eheleute nach einer kurzen Übergangszeit auf die geänderten tatsächlichen Umstände einstellen müssen.
Ich hoffe, dass dieses Urteil gegebenenfalls durch die Überprüfung der höheren Instanzen, Bestand haben wird.
Eingestellt am 02.09.2009 von T. von der Wehl
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