Reform des Zugewinnausgleiches

was ändert sich?

Am 1. September 2009 wird eine Reform des Zugewinnausgleiches Inkrafttreten. Nach dem bisher geltenden Recht gab es weder ein negatives Endvermögen noch ein negatives Anfangsvermögen. Das bedeutete, dass diese Beträge minimal immer Null war. Dies wird seit vielen Jahren speziell aus der Anwaltschaft kritisiert. Das neue Recht berücksichtigt nunmehr auch Schulden, die von den Eheleuten in der Ehe abgebaut wurden. An 3 Beispielen möchte ich die Konsequenzen darstellen:

Beispiel 1:

bei Eheschließung hatte der Ehemann Verbindlichkeiten von insgesamt 100.000 €. Die Ehefrau hatte ein Anfangsvermögen von null. Zum Stichtag der Berechnung hatten beide Eheleute jeweils ein Vermögen von 100.000 €.

Nach dem bisherigen Recht bestand also kein Anspruch auf Zugewinnausgleich, da beide Eheleute ein gleich hohes Endvermögen hatten. Das lag daran, dass die Schulden des Ehemannes nicht berücksichtigt wurden und sein Anfangsvermögen ebenfalls auf null gesetzt wurde.

Hier setzt das neue Recht an und geht zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise über. Wenn man die Entwicklung in der Ehe wirtschaftlich betrachtet, hat der Ehemann nicht nur ein Endvermögen von 100.000 € erworben, sondern er hat im Laufe der Ehe auch die Schulden von 100.000 € abgebaut. Damit ist sein Endvermögen mit 200.000 € zu bewerten, während die Ehefrau nur 100.000 € hat. Der Zugewinn beträgt 100.000 € bei dem Ehemann und 1/2 davon, mithin 50.000 €, muss er als Zugewinnausgleich abgeben.

Beispiel 2

zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte der Ehemann Verbindlichkeiten von 50.000 €. Im Laufe der Ehe kann er darauf einen Betrag von 25.000 € abzahlen. Die Ehefrau hat ein Anfangsvermögen mit null. Zum Berechnungsstichtag hat die Ehefrau allerdings ein Endvermögen von 50.000 €. Der Ehemann hat kein aktives Endvermögen.

Nach dem bisherigen Recht musste die Ehefrau 1/2 ihres Zugewinns, sprich von 25.000 €, als Zugewinnausgleich zahlen.

Nach dem neuen Recht ist bei dem Ehemann der Abbau seines Schuldenberges um 25.000 € im Endvermögen zu bewerten. Damit hat die Ehefrau also nur einen Zugewinn von 25.000 € und muss nur 12.500 € als Zugewinn zahlen.

Beispiel 3

Jetzt etwas komplizierter. Der Ehemann hatte bei Eheschließung Schulden von 200.000 €. Diese Schulden hat er bis zum Ende der Ehe komplett abgebaut. Er verfügt weiterhin über ein Vermögen von 50.000 € auf einem Bankkonto. Die Ehefrau dagegen hat ein Anfangsvermögen von null gehabt und ein Endvermögen von 70.000 € auf einem Konto.

Nach dem bisherigen Recht war es so, dass die Ehefrau ein um 20.000 € höheres Endvermögen hatte und somit 10.000 € abgeben müsste. Das neue Recht mit einer wirtschaftlichen Betrachtung geht dagegen davon aus, dass der Ehemann die Schulden von 200.000 € abgebaut hat und dies sei sein Zugewinn. Dazu kommen die 50.000 € auf dem Konto. Der Ehemann hat also einen Zugewinn von 250.000 €.

Er muss aber nicht die Differenz zwischen den Vermögen (250.000 -70.000 gleich 180.000 und davon 1/2 gleich 90.000) abgeben. Hier kommt § 1378 Abs. 2 BGB ins Spiel. Danach wird die Zahlungsverpflichtung des Ehemannes auf das beschränkt, was sein positives Vermögen darstellt. Dies sind hier 50.000 €. Im Beispielsfall muss der Mann nach dem neuen Recht also 50.000 € an Zugewinnausgleich zahlen, dass was sein Aktivvermögen darstellt.


Eingestellt am 20.08.2009 von T. von der Wehl
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