Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle
Es gibt immer wieder Fragen zur Düsseldorfer Tabelle. Einige, die sich häufen, möchte ich hier beantworten.
Der angemessene Barunterhalt für Kinder wird zur möglichst gleichmäßigen Behandlung pauschal tabellarisch festgelegt. Die Unterhaltshöhe richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Elternteils, das barunterhaltspflichtig ist. Für die Festlegung wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen, die von allen Oberlandesgerichten in ihren Leitlinien übernommen wurde. Ab der Unterhaltsreform am dem 01.01.08 entspricht die Gruppe der Düsseldorfer Tabelle dem neu eingeführten Mindestunterhalt nach § 1612 a BGB. Sie bezieht sich dabei auf das steuerliche Existenzminimum.
Die Düsseldorfer Tabelle enthält keine Kranken- und Pflegeversicherung. Ist also das minderjährige Kind ausnahmsweise nicht familienversichert, so ist die Krankenversicherung neben dem Tabellenunterhalt zu zahlen.
Was geschieht bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen
Auch bei überdurchschnittlich guten Einkommensverhältnissen kommt keine pauschale Anhebung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle in Betracht. Der Berechtigte muss dann vielmehr seinen konkreten Bedarf darlegen und beweisen, wenn er einen höheren Unterhalt, als den Tabellenunterhalt der letzten Stufe, geltend machen will. Es gilt dabei wie vom BGH gemachte Aussage, dass eine bloße Teilhabe des Kindes am Luxus der Eltern nicht zu erfüllen ist. Eine Erhöhung wird sich daher nicht an den Wünschen des Kindes orientieren, sondern nur an dem bisherigen Lebensstandard. In jedem Falle wird eine Erhöhung auch bei sehr gutem Einkommen nur sehr zurückhaltend zu machen sein.
In den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle sind zwar alle Lebenshaltungskosten des Kindes enthalten wie Essen, Wohnen, Kleidung, Schulkosten, Ferien, Taschengeld usw., es ist aber nirgendwo festgelegt, wie sich die einzelnen Kostenbeträge z.B. auf die Tabellenbeträge aufsplitten.
Ein immer wieder auftauchendes Problem ist die Frage,
worauf sind die Tabellenwerte überhaupt zugeschnitten.
Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sind auf den Teil zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und einem Kind Unterhalt zu gewähren hat, also 2 Unterhaltsverpflichtungen hat. Bei diesen Unterhaltsberechtigten kommt es allerdings nicht auf Rangfragen an, sondern nur auf die tatsächliche Unterhaltsverpflichtung. Die geänderte Rangordnung durch die Unterhaltsreform zum 01.01.08 führt somit zu keiner Änderung der bisherigen Eingruppierungsregelungen. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltspflichtigen sind Abschläge oder Zuschläge vorzunehmen. Dies ergibt sich aus den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der meisten OLG`s, die dies so festgelegt haben. In den Leitlinien des Schlewsig-Holsteinischen OLG heißt es dazu (und die meisten OLG`s haben eine gleichlautende Formulierung):
„Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen. In den oberen Gruppen kann im Einzelfall insbesondere aus kindgerechten Gründen eine Bedarfsbegrenzung angezeigt sein. Erreicht das den Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller Unterhaltslasten verbleibende Einkommen nicht den für die Tabellengruppe ausgewiesenen Bedarfskontrollbetrag, so kann soweit herabgestuft werden, dass dem Unterhaltsschuldner der entsprechende Kontrollbetrag verbleibt“.
Achtung: Damit ist nicht richtig, was offensichtlich viele Jugendämter propagieren, dass bei einer Unterhaltspflicht nur einem Kind gegenüber eine regelmäßig um zwei Gruppen hochgestuft wird.
Eine Abweichung vom Regelfall liegt auch dann vor, wenn die Eltern sich die Betreuung des Kindes überwiegend teilen. Ebenso, wenn nur ein Elternteil leistungsfähig ist oder wenn ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, weil das Kind eine Behinderung hat. Bei der Trennung von Geschwistern ist für jedes Kinder der Bedarf gemäß dem Einkommen des jeweils Barunterhaltspflichtigen zu ermitteln. Einfach ist es, wenn beide Eltern ein etwa gleich hohes Einkommen haben. Dann empfiehlt sich eine gegenseitige Freistellung. Bei unterschiedlich hohem Einkommen kann z.B. vereinbart werden, dass der besser verdienende Elternteil nur den Differenzbetrag gegenüber dem ermittelten Barunterhalt des weniger verdienenden Elternteils bezahlt.