Die Sättigungsgrenze - Wird Unterhalt in unbegrenzter Höhe geschuldet?
Gibt es Unterhalt ohne Grenzen?
Grundsätzlich bestimmt sich die Höhe des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. So § 1578 Abs. 1 BGB.
Damit stellt sich die Frage, ob es überhaupt Grenzen für den Unterhalt nach oben gibt.
In diesem Zusammenhang taucht immer wieder der Begriff „Sättigungsgrenze“ auf. Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht. Dennoch haben sich die Obergerichte häufig mit den Fällen zu befassen, in denen sehr gute finanzielle Verhältnisse in der Ehe herrschten.
Fest steht nur, dass es keine absolute Sättigungsgrenze gibt. Es gibt somit keinen Betrag, den der Unterhalt nicht theoretisch übersteigen darf. Berücksichtigt werden muss allerdings die Auffassung des BGH, dass der Unterhalt nicht jeglichen Luxus erlauben muss. Bei der Berechnung des Unterhaltes wird eine zu aufwändige Lebensführung innerhalb der Ehe außer Betracht gelassen, ebenso wie ein übertriebenes Sparen. Auch muss man wissen, dass Unterhalt nur zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten dient und Vermögensbildung im Rahmen der Unterhaltspflicht nicht geschuldet wird.
Einige Oberlandesgerichte haben eine "relative Sättigungsgrenze" angenommen. So muss der Unterhaltsbedürftige, wenn er mit einer Quotenberechnung des Unterhalts die Sättigungsgrenze übersteigt, konkret darlegen und beweisen, dass er diesen Bedarf auch während der Ehezeit gehabt hat, also auch während der Ehezeit dieses Geld von ihm ausgegeben wurde. Einige Oberlandesgerichte sehen eine Sättigungsgrenze in Anlehnung an die höchste Einkommengruppe der Düsseldorfer Tabelle bei rund 2.200,00 Euro. Andere gehen bis zu 2.500,00 Euro als relative Sättigungsgrenze. Das bedeutet, falls der Unterhaltsberechtigte mit seinem eigenen Einkommen und dem quotenmäßig errechneten Unterhalt über den Betrag von 2.500,00 Euro kommt, er darlegen muss, wie sich sein konkreter persönlicher Bedarf errechnet. Der Bedarf besteht aus grob gesagt folgenden Positionen:
1. Wohnkosten
2. Wohnnebenkosten
3. Allgemeiner Lebensbedarf
4. Telefonkosten
5. Kleidung
6. Kosmetik/Körperpflege
7. Frisör
8. Haushaltshilfe/Gärtner
9. Kraftfahrzeugkosten inkl. Rücklagenbildung
10. Urlaub
11. Sport und Hobbys
12. Kulturelle Veranstaltungen, Theater, Kino
13. Restaurantbesuche
14. Zeitschriften und Fachliteratur
15. Zigaretten
16. Vorsorgebedarf
17. Auffangtatbestand für Kleinkosten.
Allerdings hat der BGH auch gesagt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn eine Überschreitung des relativen Sättigungsbedarfes vorliegt, dass sich der Unterhaltsberechtigte auf den höchstzulässigen Quotenbetrag beschränkt (BGH NJW 2012, 1578).
Wenn also ein Unterhaltsberechtigter mit einem Unterhaltsbetrag inklusive seines Einkommens von insgesamt 2.500,00 Euro zurechtkommt, muss er seinen Bedarf nicht konkret darlegen, sondern kann sich darauf beschränken, den maximalen Betrag der relativen Sättigungsgrenze vom Unterhaltspflichtigen zu fordern.
Ganz wichtig:
Die Höchstgrenze betrifft nur den Elementarunterhalt. Eventueller Altersvorsorgeunterhalt ist nach der üblichen Berechnungsweise zusätzlich geschuldet (BGH NJW 2012, 1578).
noch wichtiger: Änderung der BGH-Rechtsprechung