Kindesunterhalt
minderjährigen Kindern,
den privilegierten volljährigen Kindern und
den volljährigen Kindern in der Berufsausbildung oder im Studium.
Der Kindesunterhalt richtet sich im wesentlichen nach der Düsseldorfer Tabelle. Das OLG Düsseldorf hat diese Tabelle entwickelt, die in der Regel alle 2 Jahre neu berechnet wird. Fast alle Gerichte wenden diese Tabelle an, obwohl es sich nicht um ein Gesetz handelt.
Bei den volljährigen Kindern ändert sich einiges, da ab dem Moment der Volljährigkeit beide Elternteile Barunterhalt schulden. Bis zur Volljährigkeit schuldet der betreuende Elternteil seine Unterhaltsleistung in Form von Betreuung und Verpflegung und der andere Elternteil durch Barzahlung. Ab Volljährigkeit wird und zum Beispiel das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes voll angerechnet, während es in der Zeit der Minderjährigkeit bei dem Barunterhaltspflichtigen nur zu 1/2 verrechnet wird.