Fahrtkosten im Unterhalt

einer der häufigsten Streitpunkte im Unterhaltsverfahren sind die hohen Fahrtkosten. Meist werden solche vom Unterhaltsschuldner einkommensmindernd geltendgemacht. Wenn das Fahrzeug beruflich benötigt wird, stellen Aufwendungen für das eigene Auto regelmäßig Erwerbsaufwand dar.

Allerdings gilt der Grundsatz, dass die berufsbedingten Fahrtkosten so gering wie möglich zu halten sind.

Insofern können Kreditkosten für ein beruflich notwendiges Fahrzeug nur im Einzelfall Berücksichtigung finden. Wird das Auto neben der beruflichen Tätigkeit auch privat genutzt, so sind die Gesamtkosten für das Auto im Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen. Fahrtkosten für Schulbesuch der Kinder gehören dabei in den privaten Bereich.

Wird das Auto dagegen nicht beruflich benutzt, sondern nur für die Fahrten zur Arbeit und zurück, gibt es einen Grundsatz, dass in der Regel öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden müssen. Das eigene Auto kann nur dann benutzt werden, wenn eine andere Nutzung unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit wird im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2 BGB) nur selten in Betracht kommen. Der Unterhaltsschuldner, der sich auf hohe Fahrtkosten mit dem eigenen Auto beruft, trägt dafür die Beweislast, dass eine Ausnahmesituation vorliegt und öffentliche Verkehrsmittel nicht in Anspruch genommen werden können. Er muss seine Arbeitszeiten und im Verhältnis dazu seine Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln darlegen. Als Maßstab für das Verhältnis der Fahrtkosten zu den möglichen Unterhaltsleistungen ziehen die Gerichte einfach den Gedanken heran, ob es demjenigen, der Unterhalt zu bekommen hat zugemutet werden kann, die Bequemlichkeit des Unterhaltsschuldners mit dem eigenen Auto zu fahren mit geringerem Unterhalt zu finanzieren. Die Interessenabwägung wird das Familiengericht vornehmen.

Im Bereich dieser Abwägung geltend Zeiten von bis zu 3 Stunden täglicher Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln als zumutbar. Dies bedeutet, dass ein Unterhaltsschuldner mit dem Argument, er müsse, falls er öffentliche Verkehrsmittel benutzen würde, 3 Stunden für seinen Arbeitsweg hin und zurück benötigen, nicht gehört werden wird.