Wie wird das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt
Ich möchte hier anhand der Unterhaltsgrundsätze unserer Oberlandesgerichte darlegen, was das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist und durch welche Positionen dieses Einkommen zu bereinigen ist.
1. Nettoeinkommen inklusive Renten und Pensionen
Regelmäßig wird das Bruttoeinkommen als Addition der Einkünfte für ein Kalenderjahr ermittelt.2. Unregelmäßige Einkünfte.
Das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld wird auf das gesamte Jahr umgelegt. Sollen Abfindungen gezahlt worden sein, sind diese in der Regel auf mehrere Jahre zu verteilen. Hat der Unterhaltspflichtige einen neuen Job mit geringerem Einkünften gefunden, wird die Abfindung so lange bis zum alten Einkommen auf die Monate aufgeteilt, bis sie verbraucht ist.3. Überstunden
Vergütungen für Überstunden werden dann voll angerechnet, wenn sie für den Beruf typisch sind, nur in geringem Umfang anfallen oder schon Mindestunterhalt für Kinder nicht gedeckt wird. Ansonsten werden Überstunden nur nach Zumutbarkeit angerechnet. Sind Überstunden überobligatorisch, kann von dem Unterhaltsschuldner nicht verlangt werden, dass er diese Tätigkeit fortsetzt.4. Auslösung und Spesen
Hier muss nach jedem Einzelfall entschieden werden, ob solche Zahlungen unterhaltsrechtlich als Einkommen gelten.5. Selbständige Tätigkeit
Bei selbständiger Tätigkeit wird regelmäßig der Gewinn aus den letzten drei Jahren für die Berechnung herangezogen.6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
Hier wird der Überschuss über den Werbungskosten und den notwendigen Instandhaltungsrücklagen ermittelt. Für Wohngebäude ist die allgemeine Abschreibung nicht zu berücksichtigen.7. Steuererstattung
Solche Erstattungen sind in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich anfallen.8. Sonstige Einnahmen
Darunter ist z.B. das Trinkgeld bestimmter Berufsgruppen zu verstehen.Auch Sozialleistungen können Einkommen sein.
1. Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld und Krankengeld ist unbeschränkt als Einkommen zu bewerten.2. Zahlungen nach SGB II
Solche Leistungen sind beim Unterhaltspflichtigen als Einkommen zu bewerten. Beim Unterhaltsberechtigten sind dagegen Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs kein Einkommen.3. Wohngeld
Das Wohngeld wird nicht als Einkommen bewertet, da es nur den erhöhten Wohnbedarf ausgleichen soll.4. Bafög-Leistungen
Bafög-Leistungen sind, auch wenn sie nur als Darlehen gegeben werden, als Einkommen zu bewerten.5. Elterngeld
Dem Elterngeld ist ein Doppelbetrag von 300,00 Euro zu berücksichtigen, der anrechnungsfrei bleiben soll. Sollte das Elterngeld verlängert bezogen werden, ist dieser Sockelbetrag 150,00 Euro. Alles was über dem Sockelbetrag liegt, gilt beim Elterngeld als Einkommen.6. Versorgungs- und Unfallrenten
Solche Renten sind, nachdem ein Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen abgezogen wurde, mit dem Restbetrag als Einkommen zu bewerten.7. Pflegeversicherung, Blindengeld und ähnliche Leistungen
Auch hier wird der Betrag für tatsächliche Mehraufwendungen abzuziehen und nur der Restbetrag kann als Einkommen bewertet werden.8. Pflegegeld
Der Anteil des Pflegegelds bei einer Pflegeperson, mit dem die Bemühungen der Pflegeperson abgegolten werden, ist bei ihr als Einkommen zu betrachten.9. Grundsicherungsleistungen
Beim Unterhaltsberechtigen sind diese Leistungen beim verwandten Unterhalt in der Regel als Einkommen zu bewerten. Beim Ehegattenunterhalt jedoch nicht.10. Unterhaltsvorschuss
Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind nicht als Einkommen anzusehen.11.Kindergeld
Kindergeld ist grundsätzlich kein Einkommen der Eltern.Es gibt weitere Zuwendungen, die als Einkommen im Sinne der Unterhaltsberechnung zu bewerten sind.
1. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Solche Leistungen, z.B. ein Firmenwagen, freie Kost und Logis, Deputate usw. sind Einkommen jedenfalls dann, wenn entsprechende Eigenaufwendungen dadurch erspart werden.2. Wohnwert
Wer eine eigene Immobilie bewohnt, hat dadurch mietfreies Wohnen und das wird wie Einkommen behandelt. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, wenn die Berücksichtigung wegen Finanzierungskosten, erforderliche Instandhaltungskosten und verbrauchunabhängige Kosten, mit denen ein Mieter nicht belastet werden kann, den Wohnwert übersteigen. Beim Wohnwert gibt es zwei Zeiträume:Der Zeitraum von der Trennung bis zum Ablauf des Trennungsjahres und der Zeitraum danach. Im Trennungsjahr ist der subjektive Mietwert maßgeblich und danach der objektive Mietwert. Der objektive Mietwert ist der Betrag, der am Markt für das konkrete Objekt an Miete bezahlt werden würde. Der subjektive Mietwert ist die ersparte Miete im Trennungsjahr, die angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Vom objektiven Mietwert sind die Tilgungsleistungen in der Regel nicht zu berücksichtigen, außer diese wären als zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4% für Ehegatten und Kindesunterhalt berücksichtigungsfähig.
3. Haushaltsführung
Wenn jemand, der unterhaltspflichtig ist, einen Dritten der auch leistungsfähig ist einen Haushalt führt, ist ihm dafür ein fiktives Einkommen anzurechnen, dass in der Regel mit einem Betrag von 450,00 Euro bewertet wird.4. Freiwillige Zuwendung Dritte
Solche Zuwenden sind in der Regel kein Einkommen. Bis auf anderes gilt nur dann, wenn solche Zuwendungen des Dritten von diesem ausdrücklich als Einkommen bezeichnet wurden. Dieser Fall dürfte sehr selten sein.Nachdem festgestellt wurde, was unterhaltsrechtlich als Einkommen des Unterhaltsschuldner gewertet werden kann, ist dieses Einkommen zu bereinigen um Kostenpositionen, da der Unterhalt nur mit dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen berechnet werden kann. Das Einkommen ist um folgende Positionen zu bereinigen:
1. Steuer und Vorsorgeaufwendungen
Es sind angefallenen Steuern abzuziehen und die Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggfls. eine angemessene private Kranken- und Altervorsorge zusätzlich. Gibt es die Möglichkeit Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, ist der Unterhaltsschuldner dazu verpflichtet.