Die einvernehmliche Scheidung
Die einvernehmliche Scheidung ist der einfachste, schnellste und kostengünstigste Weg für Eheleute wieder getrennte Wege zu gehen. Man hat im Leben fast immer 2 Möglichkeiten. Bei einer Scheidung besteht eine Möglichkeit darin, sich exzessiv zu streiten, maximale Scheidungskosten zu verursachen und über einen langen Zeitraum Lebensqualität zu verschenken. Die zweite Möglichkeit besteht darin, einen versierten Fachanwalt für Familienrecht zu beauftragen, mit ihm die realistischen Möglichkeiten zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden, die in einer einvernehmlichen Scheidung endet. Diese Lösung sollte so aussehen, dass anschließend beide Eheleute ihre Lebensräume weitestgehend entflochten haben. Das kostet häufig den einen Ehegatten Geld, aber dieses Geld ist gut angelegt und meist schnell vergessen.
Wir erarbeiten mit Ihnen und für Sie eine Gesamtlösung Ihrer familienrechtlichen Probleme. Im Bereich Unterhalt, Vermögensaufteilung, gemeinsame Immobilien, Hausrat und Steuerfragen besteht meist eine komplizierte Verflechtung. Entscheidungen in einem Teilbereich wirken sich auf andere Bereiche aus und nur ein Spezialist im Familienrecht kann hier den Überblick haben.
Was ist nun die einvernehmliche Scheidung?
Die nach den §§ 1565, 1566 I BGB mögliche einvernehmliche Scheidung, man nennt sie auch offene Konventionalscheidung, steht nach § 133 FamFG unter verschiedenen Voraussetzungen.Eine Ehe ist einvernehmlich zu scheiden, wenn die Gatten seit einem Jahr getrennt leben, beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner ihr zustimmt (§§ 1565 I, 1566 I iVm. § 133 FamFG).
Antragsschrift
Das Verfahren geht los mit einer Antragsschrift nach § 133 FamFG, die von einem Fachanwalt für Familienrecht formuliert werden sollte. Neben den Parteibezeichnungen ist anzugeben,
- ob gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind und
- ob andere Familiensachen anderweitig anhängig sind.
es muß die Mitteilung erfolgen,
- dass der andere Gatte der Scheidung zustimmen wird oder einen eigenen Antrag stellen wird;
Es müssen entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten erfolgen,
- dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil nicht gestellt werden;
- das Anträge zur Regelung des Umgangs mit dem Kind nicht gestellt werden,weil die Eltern sich über diese Fragen einig sind oder, soweit das Gericht eine einvernehmliche Regelung treffen soll,
- die entsprechenden Anträge an das Gericht (Sorge und Umgang) und die jeweilige Zustimmung des Anderen hierzu.
Beim Umgang mit den gemeinsamen Kindern genügt die Erklärung der Eheleute, dass diese sich darüber einig sind.
- die Einigung der Eheleute über den Kindesunterhalt;
- die Einigung der Eheleute über Ehegattenunterhalt, den Hausrat und die Ehewohnung
Die Einigungen über den Kindesunterhalt müssen seit dem 01.09.09 nicht mehr tituliert sein, auch wenn das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt wird.
Kindesunterhalt kann aber kostenfrei beim Jugendamt tituliert werden. Ehegattenunterhalt kann dagegen nur im Scheidungsbeschluss bzw. durch einen Notarvertrag tituliert werden.
Es kann auch ein Einigungspapier vorgelegt werden, für das kein ausdrücklicher Anwaltszwang besteht. Dieses Einigungspapier stelle ich meinen Mandanten natürlich zur Verfügung.
Sie können uns mit Ihrem Scheidungsverfahren beauftragen, indem Sie einfach anrufen
0431 - 911 16
oder auf den nachstehenden Warentrenner klicken. Scheidung muss nicht kompliziert sein und muss auch nicht teuer sein.
Als ergänzende Information
Ich habe mal die Argumente zusammengefasst, die Für oder Gegen eine Onlinescheidung sprechen. Lesen Sie hier