Was ist eine Trennung

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Was ist Trennung? Der Begriff des Getrenntlebens

Die Frage des Getrenntlebens, dass heißt, ob die Eheleute voneinander getrennt sind, gibt immer wieder Probleme auf. Außer bei der Härtescheidung, muss das Trennungsjahr von den Eheleuten eingehalten werden, damit die Scheidung überhaupt beantragt werden kann.

Getrennt leben Ehegatten dann, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Das ist der Fall, wenn die Eheleute getrennte Haushalte führen, dass heißt jeder Ehegatte sich selbst versorgt, die Mahlzeiten getrennt eingenommen werden und die Eheleute getrennt voneinander schlafen. Es darf keinerlei Gemeinsamkeiten mehr geben. Gleichzeitig muss aber einer der beiden Ehegatten die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft ablehnen.

War einer der Ehegatten beispielsweise berufsbedingt länger im Ausland, hat sich dort, ohne dass dem anderen Ehegatten mitzuteilen, entschlossen, die Ehe nicht mehr fortzusetzen und lebt er dann auch tatsächlich nach seiner Rückkehr von seinem Ehegatten getrennt, beginnt die Trennung nicht etwa zu dem Zeitpunkt, als der innere Entschluss, sich zu trennen, gefasst wurde. Vielmehr muss der auf Ablehnung der Ehe gerichtete Wille eindeutig nach außen erkennbar sein, z.B. durch Mitteilung der Trennungs- oder Scheidungsabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten.

Eine Trennung ist immer dann leicht zu vollziehen, wenn beide Ehegatten die Ehe für gescheitert halten und geschieden werden wollen. In einem solchen Fall werden beide Ehegatten darauf bedacht sein, durch Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft die Scheidungsvoraussetzungen zu schaffen. Problematisch wird die Trennung hingegen dann, wenn jedenfalls ein Ehegatte nicht mehr an der Ehe festhalten will, der andere aber weder eine Trennung akzeptiert noch geschieden werden will.

Grundsätzlich kann man auch innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Dies ist aber dann möglicherweise nicht zu beweisen, wenn der andere Ehegatte das Getrenntleben bestreitet. Bei Trennung innerhalb der Wohnung fordert das Gesetz den Nachweis, dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt war, dass also zwei Haushalts- Wirtschaftsbereiche geschaffen waren und dass, soweit Räume wie Küche und Bad gemeinsam benutzt wurden, festgelegt war, wann der eine und wann der andere Ehegatte diese Räume benutzen durfte. In solchen Fällen ist es deswegen ratsam, eine Trennung in verschiedenen Wohnungen herbeizuführen, selbst wenn damit der einseitig scheidungswillige Ehegatte gezwungen ist, aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. In der Praxis besteht bis auf wenige Ausnahmefälle (z.B. nachweisbare Gewalt) kaum eine Möglichkeit dem anderen Ehegatten über ein gerichtliches Verfahren zu zwingen, die Ehewohnung zu verlassen. Auf eine Zusage, einer Scheidung zuzustimmen, ist kein Verlass. Eine solche Zusage ist rechtlich auch nicht bindend.