Lottogewinn ist Zugewinn
Lottogewinn ist Zugewinn – BGH 16.10.2013 XII ZB 277/12
Der BGH hat entschieden, dass ein Lottogewinn in der Trennungszeit in den Zugewinn fällt und nicht als privilegierter Erwerb zum Anfangsvermögen gerechnet wird.
Der Fall. Ehepaar seit 1971 verheiratet mit 3 erwachsenen Kindern. Man trennt sich nach 29 Jahren im Jahre 2000, aber lässt sich nicht scheiden. Der Mann lebt seit 2001 mit einer neuen Partnerin zusammen und beide gewinnen 2008 rd 1 Million Euro im Lotto. Daraufhin reicht die Ehefrau Anfang 2009 die Scheidung ein und verlangt Zugewinnausgleich in Höhe von 1/2 des halben Lottogewinns, also rd. 250.000,00 EUR. Beim Familiengericht gewinnt sie, beim OLG verliert sie fast voll und der BGH schließt sich dem Amtsgericht an und gibt ihr die 250 TEUR.
Der Mann hat 2 Verteidigungsgründe
1. der Lottogewinn sei wie eine Schenkung oder Erbschaft als privilegierter Erwerb gem. § 1374 II BGB zu bewerten und somit in das Anfangsvermögen einzustellen. Damit wäre kein Zugewinn vorhanden.
2. Die Zahlung von Zugewinn wäre unbillig gem. § 1381 BGB, weil die Eheleute bereits mehr als 8 Jahre getrennt gelebt haben.
Das Argument 1. lehnt der BGH ab, weil einem Lottogewinn nicht eine persönliche Beziehung zugrunde läge wie es bei § 1374 II BGB mit Schenkung oder Erbschaft der Fall sei. Ein Argument, das mich nicht überzeugt. Ob nun Schenkung, Spende, Erbschaft oder Gewinn, dem allen ist gemeinsam, dass jemand etwas ohne große Gegenleistung erwirbt. Der Erbe ist zufällig verwandt, der Bespendete und der Beschenkte haben sich irgendwie verdient gemacht und der Lottogewinner hat die Staatskasse vorher mit Zahlungen gefüllt. Für mich ist da kein großer Unterschied.
Das Argument 2. wischt der BGH gleich vom Tisch, da 8 Jahre Trennung keine Unbilligkeit seien.