Aufhebung Lebenspartnerschaft
Aktuell: seit 2017 gibt es neue Lebenspartnerschaften nicht mehr. Gleichgeschlechtliche Partner können nur noch die Ehe miteinander eingehen. Dennoch werden Partnerschaften nicht automatisch in Ehen umgewandelt. Partnerschaften können aber relativ einfach in Ehen umgewandelt werden, müssen es aber nicht. Wer weiterhin in einer Partnerschaft leben will, ist dazu berechtigt. Für diese Fälle ist nachstehendes noch immer aktuell.
Die Folgen einer Umwandlung einer Partnerschaft in eine Ehe habe ich hier beschrieben.
Ist auch eine Aufhebung einer Lebenspartnerschaft online nach dem LPartG möglich ?
Natürlich ist auch diese (einvernehmliche)Trennung durch unsere Kanzlei online machbar.
Folgend haben wir die Voraussetzungen (geändert mit Wirkung zum 01. Januar 2005 kurz erläutert:
§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn:
die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben
die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.