Elternunterhalt auch bei Kontaktabbruch und Enterbung durch den Elternteil zu zahlen
Im konkreten Fall meint der BGH, der Vater habe sich jedenfalls bis zur kritischen Lebensphase des Kindes, also bis zum 18. Lebensjahr um den Unterhalt gekümmert. Damit sei der Unterhalt des Vaters nicht verwirkt. Die Enterbung sei ohnehin nur Ausdruck der Testierfreiheit des Vaters.
Persönliche Meinung:
Das Urteil verwundert. Ein Vater bricht ab Volljährigkeit jeden Kontakt zu seinem Sohn ab und enterbt ihn. Er drückt damit aus, mit dem Kind nichts mehr zu tun haben zu wollen. Viel später, weil der Vater nicht ausreichend für Alter und Pflege Sorge getragen hat, will er von diesem Sohn Unterhalt? Passt nicht!
Hier ist es natürlich der Staat als Zahler der Heimkosten, der den Sohn aus übergegangenem Recht auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Nicht der Vater selbst (der war schon tot), wie in 90% der Fälle. Vielleicht hat dies den BGH beeinflusst?
Nein, natürlich nicht!