Wann endet das Erbrecht eines Ehegatten – § 1933 BGB

Definitiv beendet ist das Erbrecht der Ehegatten mit Rechtskraft der Scheidung.

Damit aber nicht einer dies beliebig hinauszögern kann, hat der Gesetzgeber in § 1933 BGB festgelegt, dass das Ehegattenerbrecht schon dann entfällt, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt hat oder ihr zugestimmt hat. Die Scheidung beantragt bedeutet hier, dass der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner vom Gericht förmlich zugestellt sein muss, also rechtshängig geworden sein muss. Die Einreichung des Scheidungsantrages reicht also noch nicht. Liegt der Erblasser bereits im Sterben und möchte nicht, dass seine Frau noch erbt, muss zwecks Zustellung besondere Tätigkeit entfaltet werden.

Folgender Fall: Ehemann ist sehr krank, aber auch sehr wohlhabend. Er lebt schon seit mehr als 3 Jahren von seiner Frau getrennt mit einer anderen Frau zusammen, welcher er sein Vermögen auch gern vererben will. Seine Frau reicht nun die Scheidung ein und die wird dem Mann auch zugestellt, ist also rechtshängig. Der Ehemann macht weiter noch nichts, beauftragt also keinen eigenen Anwalt und denkt, nach § 1933 BGB ist das Erbrecht der Ehefrau ja nun erloschen, zumal sie die Scheidung eingereicht hat. Am nächsten Tag stirbt der Ehemann und wähnt seine neue Partnerin als erbrechtlich abgesichert.

Großer Fehler!

Hier muss § 1933 BGB genau gelesen werden und ist etwas überraschend. Das Erbrecht erlischt nur, wenn der Erblasser selbst den Scheidungsantrag stellt oder der Erblasser einem von der Gegenseite gestellten Scheidungsantrag zugestimmt hat.

Praxistipp:

da eine Zustimmung zur Scheidung wenig greifbar ist, empfehle ich dringend, dass in diese Fällen der Ehemann durch einen Anwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellen lässt und der Anwalt dafür sorgt, dass sein Schriftsatz dazu der Gegenseite unverzüglich zugestellt wird.

Sonst erbt die Ehefrau und die langjährige Partnerin geht leer aus (immer vorausgesetzt, es gibt kein Testament). Aber auch mit einem Testament kann die Ehefrau nicht völlig von der Erbschaft ausgeschlossen werden.