Elternunterhalt neu geregelt - durch Angehörigen-Entlastungsgesetz massive Veränderungen
Die gesetzlichen Regelungen zum Elternunterhalt und die bisherige Rechtsprechung werden durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich modifiziert.
Das Gesetz wird ab dem 01.01.2020 zur Anwendung kommen.
Im Regelfall geht es um pflegebedürftige Elternteile für welche die Sozialkassen aus übergegangenem Recht Leistungen von den Kindern für die Kosten der Unterbringung der Eltern fordern.
Bislang war eine komplizierte Berechnung notwendig. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz wird festgelegt, dass Kinder die unter 100.000,00 Euro brutto im Jahr verdienen, sich nicht mehr an den Kosten der Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung beteiligen müssen, soweit der sozialrechtliche Anspruchsübergang betroffen ist.
ABER ACHTUNG: Sollte ein Elternteil selbst den Unterhalt einfordern, gilt das og Gesetz nicht. Das Gesetz greift nicht in das Unterhaltsrecht selbst ein.
Bislang wurden auch die Ehefrau und deren Einkommen für die Berechnung der Beteiligungsleistungen der Kinder herangezogen. Auch das ist nach dem neuen Gesetz nicht mehr möglich.
Bislang ging der Unterhaltsanspruch der pflegebedürftigen Eltern, welche staatliche Hilfeleistungen zur Pflege erhalten, auf die Sozialhilfeträger über.
Künftig wird daher ein Unterhaltsrückgriff des Staates bei zu einem Jahreseinkommen von unter 100.000,00 Euro nicht mehr möglich sein.
MERKE: Das Gesetz gilt für übergeleitete Ansprüche ab dem 01.01.2020. Ein Rückwirkung ist nicht vorgesehen.
MERKE: Wenn der Sozialträger bereits einen Titel besitzt, muss er zu einem Verzicht auf die Wirkung des Titels und Herausgabe aufgefordert werden. Macht er das nicht freiwillig, muss auf Titelabänderung geklagt werden.