Neuerungen im Versorgungsausgleich zum 01.09.2009

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Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich neu geregelt. Voraussichtlich zum 1.9.2009 tritt das neue Gesetz in Kraft. Im wesentlichen ändert sich folgendes:

1. Bei Ehezeiten bis zu 3 Jahren Dauer, findet der Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, einer der Eheleute beantragt die Durchführung ausdrücklich.

2. in Bagatellfällen (bis 25 € Monatsrente oder 3000 € Kapital) soll der Versorgungsausgleich nicht stattfinden.

3. notarielle Vereinbarungen der Eheleute über den Versorgungsausgleich sind deutlich leichter möglich. Insbesondere gilt die Jahresgrenze nicht mehr. So kann auch noch kurz vor dem Scheidungsverfahren eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen werden und das Gericht muss nicht mehr zustimmen, hat aber immer noch die Inhalts- und Ausübungskontrolle.

4. das Rentner und Pensionistenprivileg wird abgeschafft. (dazu schreibe ich noch einen gesonderten Artikel)

5. das Unterhaltsprivileg wird ebenfalls abgeschafft bezw. auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt. (auch dazu schreibe ich noch einen gesonderten Artikel)

6. positiv: Das Rückfallprivileg wird auf bis zu 36 Monate erweitert. Bislang war es so, dass der Ausgleichsverpflichtete den Kürzungsbetrag auch dann dauerhaft verlor, wenn der Ausgleichsberechtigte später als 24 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung verstorben ist beziehungsweise länger als 24 Monate den Ausgleichsbetrag bereits bezogen hat. Dieser Zeitraum wird auf 36 Monate erweitert.

7. beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird künftig nicht mehr die Bruttorente (inklusiv Steuern und Krankenversicherung), sondern die Nettorente für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs zugrundegelegt. Damit ergeben sich deutliche Vorteile für den Ausgleichspflichtigen.

8. Der Versorgungsausgleich kann nach der Reform auch dann durchgeführt werden, wenn beide Eheleute Ansprüche Wesdt und Ansprüche Ost erworben haben. Bislang wurde in den Fällen, in denen einer mehr Westansprüche und der andere mehr Ostansprüche hatte, das Verfahren ausgesetzt. Das wird anders, da nunmehr auch diese Ansprüche geteilt werden können.


Tipp, den Familienrichter noch gar nicht gern hören, da viel Arbeit auf sie zukommt (aber auch wir Anwälte reißen uns nicht darum):

Mit der Möglichkeit der internen Teilung der Ansprüche sollte einen Wiederaufnahme des Verfahrens über den VA möglich sein, wenn das Verfahren mangels vergleichbarer Ost- und Westansprüche ausgesetzt wurde.