Schulden in der Ehe - Wer haftet für was?

Es ist eine unausrottbare Laienmeinung, dass Eheleute für alle Schulden des Anderen in Anspruch genommen werden können, nur weil sie verheiratet sind.

GANZ DEUTLICH: DAS STIMMT NICHT!!!!!! Das ist falsch und wird auch nicht durch ständiges Wiederholen richtiger!!!

Bis auf die Ansprüche aus der sog. Schlüsselgewalt nach § 1357 I BGB, das sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes, haften Eheleute für ihre Schulden jeweils allein. So will es unser Gesetz. Neben der Schlüsselgewalt (kommt noch aus dem Mittelalter, wo Frauen zum Zeichen ihres Verfügungsrechtes ein Schlüsselbund um den Hals trugen) haften sie allenfalls gemeinsam, wenn sie - platt gesagt - gemeinsam unterschrieben haben.

Was fällt unter die Schlüsselgewalt, für dass also beide haften, auch wenn es keine gemeinsame Unterschrift gibt:

Tägliche Geschäfte wie Friseur, Lebensmitteleinkauf, Telefonrechnungen (soweit normal), Heizölbestellungen, Beauftragung Kinderarzt, Tierarzt für Haustier, nicht aber Kauf des Haustiers usw.

Nicht unter die Schlüsselgewalt fallen: Bauvertrag über Wohnhaus, Kauf von kostbaren Teppichen, Abschluss Mietaufhebungsvertrag usw. Natürlich gibt es hier auch Grauzonen, die schwieriger zu beurteilen sind.

Die Schlüsselgewalt endet mit Einsetzen der Trennung, die man(n) natürlich nachweisen können muss.

Also nochmals, wenn kein Fall der Schlüsselgewalt und nicht beide unterschrieben haben, haftet jeder für seine Schulden selbst. Dieses Prinzip fließt unmittelbar aus dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die ja eigentlich eine Gütertrennung ist.

ACHTUNG: deswegen ist die Vereinbarung der Gütertrennung an sich Unsinn. Besonders, wenn es zur Vermeidung gemeinsamer Schulden geschehen soll, was ich hundertfach schon gehört habe. Der gesetzliche Güterstand ist die GÜTERTRENNUNG, allerdings mit Zugewinngemeinschaft. Hinsichtlich der Schulden gilt aber das, was bei “echter” Gütertrennung auch gilt.