Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) unwirksam

immer häufiger erlebe ich Scheidungsverfahren, bei denen die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) eine Rolle spielt und bei denen der Versorgungsausgleich darum fast standardisiert abgetrennt wird. Hier werden Fehler gemacht, auch von den Familiengerichten. Ich habe Familiengerichte erlebt, die den Begriff VBL hören und sofort das Verfahren aussetzen. Das ist nur teilweise richtig.

Richtig ist, dass der BGH gesagt hat, dass die so genannten Startgutschriften für rentenferne Versicherte (also jüngere) verfassungswidrig sind.

Hingegen für rentennahe Versicherte (also ältere), diejenigen, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatten, kann der Versorgungsausgleich ohne Einschränkungen durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die Versicherten, die nur Anrechte in der Zusatzversorgung nach dem 1.1.2002 erworben haben, bei denen also keine Startgutschriften nach altem Recht vorliegen.

Was ist also zu tun?

Wenn es um sehr geringe Ausgleichspflichten geht, können die Eheleute, wenn 2 Anwälte vorhanden sind, eine Vereinbarung treffen und so den Versorgungsausgleich abschließend zu erledigen. Die derzeitigen Schätzungen gehen davon aus, dass nach neuen Berechnungen der Startgutschriften mit einer Erhöhung von circa 11 Prozent zu rechnen ist.

ACHTUNG, Aktualisierung 2012:

inzwischen wurde die gesetzliche Voraussetzung auch für den Ausgleich der VBL geschaffen.