Verfahrenskostenhilfe, Neuerungen ab 1.1.2014


Wer aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist die Kosten eines Verfahrens zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Im Bereich des Familienrechtes wird die Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe genannt. Warum diese Unterscheidung gemacht wird, ist mir allerdings nicht klar. Der Begriff Verfahrenskostenhilfe soll sich etwas abgeschwächt anhören. Ein wirklich beeindruckendes Argument!

Seit dem 1.1.2014 sind die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe erheblich geändert worden. Dies hat besonders für das Familienrecht Konsequenzen. Das Formular besteht inzwischen aus vier Seiten mit umfangreichen Erläuterungen, die unbedingt durchgelesen werden sollten. Die Fragen nach den einzelnen Positionen zu Einkommen und Vermögen sind deutlich präzisiert. Es ist festzustellen, dass die Richterschaft die Gesetzesänderung häufig auch konsequent anwendet und es sehr viel schwieriger geworden ist, ohne Rückfragen Verfahrenskostenhilfe zu bekommen, es sei denn, nur staatliche Transferleistungen spielen eine Rolle beim Einkommen.

Ich muss meinen Mandanten ganz dringend raten, das vierseitige Formular sehr sorgfältig und vollständig auszufüllen. Es darf nichts vergessen werden. Das Problem ist, dass bei Irrtümern, bei Weglassen von Tatbeständen und beim Vergessen, häufig keine zweite Chance besteht, dies zu korrigieren. Die Gerichte bewerten so etwas als Verwirkungstatbestand und damit scheidet die Verfahrenskostenhilfe für das gesamte Verfahren aus.

Eine Besonderheit im Familienrecht besteht über Paragraf 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Im Familienrecht spielt häufig die Frage nach Unterhalt und die Frage nach Zugewinnausgleich eine Rolle. Bei beiden Fragen ist man auf die Auskünfte der Gegenseite angewiesen. Nicht selten wird bei diesen Auskünften von der Gegenseite gemogelt, in dem etwas verschwiegen wird oder etwas geschönt wird. Anders kann es jedoch sein, wenn Auskünfte an den Staat erteilt werden und nicht damit gerechnet wurde, dass diese Auskünfte auch bei der Gegenseite landen. Darum kann es einen Sinn machen, in Verfahren, bei denen die Gegenseite Verfahrenskosten Hilfe beantragt, deren Unterlagen vom Gericht anzufordern. Über Paragraf 117 ZPO ist dies gegebenenfalls möglich. Dort heißt es:

„Die Erklärungen und Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.“

Sollte also eine Einsicht in die Unterlagen der Verfahrenskostenhilfe der Gegenseite mögliche neue Erkenntnisse bringen, sollte die Einsicht beim Familiengericht beantragt werden. Ein Antrag könnte in etwa wie folgt lauten:

„Hiermit wird beantragt, die Unterlagen des Verfahren Gegners zu der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gemäß Paragraf 117 Abs. 2 Satz zwei ZPO der Antragstellerin zugänglich zu machen. Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage der Belege über Vermögens-und Einkommenssituation. Dieser Anspruch resultiert aus den Paragrafen 160 5,1361 Abs. 4 Satz 4,1580 BGB. Aus diesem Grunde ist die Zustimmung der Gegenseite zur Weitergabe der Informationen nicht erforderlich.“

Auch neu ist die Verpflichtung, wenn sich wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei ergeben, diese unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen. Die bisherige Rechtsprechung lehnte eine solche Verpflichtung ab. Nunmehr ist die bedürftige Partei ausdrücklich verpflichtet, wesentliche Verbesserung der Einkommens-und Vermögenssituation unverzüglich dem Familiengericht mitzuteilen. Dazu gehört Verbesserung des Einkommens wie ein höheres Gehalt, Ausweitung der Erwerbstätigkeit, Gehaltsnachzahlungen, Prämien, Bonuszahlungen, zusätzliches Einkommen aus einer weiteren Tätigkeit, erhaltene Unterhaltszahlungen, Steuerrückzahlungen, Zahlungen aus Zugewinnausgleich. Auch ergibt sich aus Paragraf 120a Abs. 2 Satz zwei ZPO, dass bislang geltend gemachte Belastungen die weggefallen sind, unaufgefordert mitgeteilt werden müssen. Dies wäre zum Beispiel das Auslaufen eines Kredites, das Auslaufen von Prozesskostenhilfe raten aus früheren Prozessen, der Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder Frau, eine geringere Miete, geringere Fahrtkosten und ähnliches.