Steuerschulden während der Ehe
Wenn die Eheleute gemeinsam veranlagen, sind sie gegenüber dem Finanzamt stets Gesamtschuldner. Damit schuldet jeder Ehegatte die gesamte Schuld aus dem Steuerbescheid gegenüber dem Finanzamt. Das Finanzamt kann sich aussuchen, von welchem Ehegatten ist die Steuerschuld ganz oder zum Teil einfordern.
Droht das Finanzamt allerdings die Vollstreckung an, kann jeder Ehegatte beantragen, dass die Vollstreckung wegen der gemeinsam geschuldeten Steuern sich auf den Betrag beschränkt, der bei Aufteilung der Steuern auf ihn entfallen würde. In diesem Falle wird eine fiktive Veranlagung zur Steuer so erstellt, als hätten die Eheleute die getrennte Veranlagung gewählt.
Ein Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist bei dem zuständigen Finanzamt schriftlich zu stellen.