Die Trennung steuerrechtlich + familienrechtlich

Das Getrenntleben (§ 1567 BGB) wird im Zivilrecht ähnlich definiert, wie dem Steuerrecht. Die steuerliche Feststellung, ob eine Trennung vorliegt, erfolgt von Amts wegen. Damit sind Erklärungen der Ehegatten vor dem Familiengericht zum Getrenntleben für das Steuerrecht nicht zwangsläufig bindend. Die Ehegatten trifft die Feststellungslast, ob sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Dabei wird das Finanzamt den Erklärungen der Steuerpflichtigen in der Regel folgen, wenn nicht besondere äußere Umstände eindeutig dagegen sprechen. Leben die Ehegatten zum Beispiel nicht räumlich voneinander getrennt, gilt für das Finanzamt die Vermutung gegen ein dauerndes Getrenntleben.

Im Streitfall ist das Finanzgericht zuständig, festzustellen, ob ein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Das Finanzgericht ist unabhängig von den Feststellungen des Familiengerichtes und muss auch die Erklärungen der Ehegatten dazu erneut prüfen und dann entscheiden.

Dürfen die Scheidungsakten des Familiengerichtes beigezogen werden?

Gibt es keine anderen Beweismittel für das Finanzgericht, so sind die Scheidungsakten des Familiengerichtes gegen das Einverständnis der Ehegatten nur dann beizuziehen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten und erforderlich ist.

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