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Unterhalt Minderjährige: betreuende Mutter verdient doppelt so viel, wie Vater
1. Wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mehr als doppelt so hoch wie das des eigentlich zum Barunterhalt verpflichteten Elternteils ist, kann die Unterhaltsverpflichtung des letztgenannten ganz entfallen.
2. Wenn ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile herrscht, das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht in doppelt so hoch ist wie das des barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen
3. der Haftungsanteil jedes Elternteils an der anteiligen Barunterhaltspflicht errechnet sich nach Abzug des angemessenen Selbstbehaltes.
Die vollständige Entscheidung ist hier abgedruckt
Das OLG schließt sich dem BGH an, wonach auch der betreuende Elternteil zusätzlich zu seinen Betreuungsleistungen zum Barunterhalt des Kindes verpflichtet sein kann, wenn ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern aufträte. Nach dieser Rechtsprechung kann der betreuende Elternteil verpflichtet werden, je nach Einkommensverhältnissen den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe oder teilweise zu übernehmen. Damit würde dann auch die Barunterhaltspflicht desjenigen Elternteils vollständig entfallen, der das Kind gar nicht betreut. Im konkreten Fall sahen die Zahlen wie folgt aus:
Vater
2001 818 €
2002 1.481
2003 1.070
ab 1/2004 1.232 €
Mutter
2001 2.278 €
2002 2.278 €
2003 2.278 €
ab 1/2004 2.258 €
Eingestellt am 12.08.2009 von T. von der Wehl
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