Warum Soldaten, Beamte und andere Vorruheständler sich eine Scheidung gut überlegen müssen!
Es gibt aber auch einen weiteren Grund, dass sich alle Vorruheständler, aber speziell Beamte und Soldaten eine Scheidung gut überlegen müssen. Der Grund liegt im Versorgungsausgleich. Nachdem das Rentnerprivileg weggefallen ist (nach der alten Rechtslage brauchte nur ein irgendwie gearteter Unterhaltsanspruch konstruiert werden und eine Kürzung des Versorgungsausgleichs fand nicht statt) besteht die Situation, dass nach einer Scheidung die Versorgungsbezüge des Beamten oder Soldaten unmittelbar und sofort gekürzt werden, wenn er ausgleichspflichtig im Versorgungsausgleich ist.
Ich habe häufig den Fall, dass noch die klassische Eheverteilung vorhanden war, dass also der Ehemann als Beamter oder Soldat gut verdient hat, während die Ehefrau die Kinder großgezogen hat. Wenn der Ehemann dann mit Mitte/Ende 50 in Pension geht, seine Frau aber noch fünf bis zehn Jahre jünger ist, wird er einen ganz erheblichen Teil seiner Versorgungsausgleichsbezüge im Versorgungsausgleich abgeben müssen. Dies können schnell 30 - 40 % der Versorgungsbezüge sein. Das Ganze ist besonders bitter, wenn eine Pension von 2.000,00 Euro um 900,00 Euro gekürzt wird, aber der andere Ehepartner, da er noch keinen Rentenanspruch hat, davon nicht profitieren kann.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 11.12.14 erklärt, dass die aktuelle gesetzliche Situation verfassungsgemäß ist. Es hat festgestellt, dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs einführen durfte. Es hat keinen Verstoß gegen Art. 14 darin gesehen, dass der hier betroffene Berufssoldat entschädigungslos über Jahre hinweg eine Kürzung seines Ruhegehaltes in Kauf nehmen muss, ohne dass seine Ehefrau hiervon real profitieren würde. Das Verfassungsgericht sieht hierin keinen ungerechtfertigten Eingriff in Eigentumsrechte.
In der Konsequenz wird die Kürzung des Ruhegehaltes nur noch in der Höhe verhindert werden können, in der ein tatsächlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ausgleichsberechtigten besteht. Auch hier wird man nicht beliebig eine Summe einsetzen können, sondern die Familiengerichte werden prüfen, ob der Unterhaltsanspruch überhaupt besteht und wenn ja, in welcher Höhe.