Was sind elternbezogene Verlängerungsgründe nach § 1615 l BGB

Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB
hier: Elternbezogene Verlängerungsgründe

Nach § 1615 l BGB besteht ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die nicht miteinander verheirateten Eltern nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Danach setzt grundsätzlich die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Er kann über den 3-Jahres-Zeitraum hinaus nur weiteren Betreuungsunterhalt verlangen, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht“. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Es gibt kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltes und elternbezogene Gründe für eine Verlängerung.

Ich will mich hier nur mit den elternbezogenen Gründen befassen.

Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das 3. Lebensjahr hinaus aus Gründen, die in der Person des betreuenden Elternteils liegen, kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Verlängerung auf Seiten der Elternebene vorliegt. So heißt es jedenfalls in den gesetzgeberischen Grundlagen zu dem § 1615 l. Zu finden in den entsprechenden Bundestagsdrucksachen. Ein damit gemeinter Vertrauenstatbestand zwischen den Eltern kann also nur entstanden sein, wenn die Eltern eine längere nicht eheliche Beziehung geführt haben, aus der ein Kind entstanden ist. Ein solcher Vertrauenstatbestand kann jedoch nicht entstanden sein, wenn das Kind aus einer kurzfristigen Beziehung oder sogar aus einer nur flüchtigen Begegnung (one-night-stand)entstanden ist. Ein Vertrauenstatbestand wird immer dann vorliegen, wenn auch die gemeinsamen Planungen der Eltern im Angesicht der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes eine langfristige finanzielle Versorgung des betreuenden Elternteils vorgesehen haben.

Was sind elternbezogenen Gründe, bzw. was reicht dafür nicht:

1. Häufig wird als elternbezogener Grund vom betreuenden Elternteil vorgetragen, er sei aus Gründen der Belastung oder des Gesundheitszustandes nicht in der Lage, auch nach dem 3. Lebensjahr des Kindes einer erweiterten Berufstätigkeit nachzugehen und sei deshalb auf Unterhalt angewiesen. Dem steht entgegen, dass § 1615 l BGB grundsätzlich keinen Krankheitsunterhalt gewährt. Das Krankheitsrisiko des betreuenden Elternteils ist durch diese Vorschrift also nicht abgedeckt.
2. Immer wieder wird von dem betreuenden Elternteil vorgetragen, aufgrund der schwierigen Lage auf dem Arbeitsmarkt könne er keinen angemessenen Job finden. Auch hier ist zu sagen, dass § 1615 l BGB dafür keinen verlängerten Unterhalt gewähren kann, weil das Beschäftigungsrisiko des betreuenden Elternteils von dieser Norm nicht erfasst wird.
3. In Verfahren wird von dem betreuenden Elternteil auch vorgetragen, er müsse seine berufliche Ausbildung beenden oder sich in seinem Job qualifizieren und könne deshalb nicht für den eigenen Lebensunterhalt sorgen. Auch dies ist keine Begründung für eine verlängerte Unterhaltspflicht, da es sich hier um die alleinigen beruflichen Interessen des betreuenden Elternteils handelt und kein unmittelbarer Bezug zur Kindesbetreuung feststellbar ist. Zudem gewährt § 1615 l BGB keinen Ausbildungsunterhalt, so dass z.B. der Mutter, die wegen Geburt des Kindes ihre Ausbildung unterbrochen hat und jetzt fortsetzt, regelmäßig kein verlängerter Unterhalt zusteht. Das Gleiche gilt auch für eine Mutter, die wegen des Kindes z.B. ihr Studium unterbrochen hat und nunmehr fortsetzt.

Immer wieder stelle ich in diesen Verfahren fest, dass der Unterhaltsschuldner vermeintlich in die Situation gedrückt wird, nachzuweisen, dass Unterhaltszahlungen über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus nicht angemessen wären. Das widerspricht eindeutig dem Gesetz. Der BGH hat bereits festgestellt, dass ein Unterhaltsanspruch über die drei Jahre hinaus ausdrücklich und intensiv begründet werden muss und nicht in das Gegenteil verkehrt werden darf. Deutlich muss betont werden, dass die Beweislast für die Umstände, die unter Billigkeitsgesichtspunkten den Unterhalt über das 3. Lebensjahr des Kindes verlängern sollen, von dem Elternteil darzulegen und zu beweisen sind, der den verlängerten Betreuungsunterhalt verlangt.