Unterhalt der Ehefrau, die vom Liebhaber ein uneheliches Kind bekommt
Es besteht eine Konkurrenz zwischen den Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann und den Unterhaltsansprüchen nach § 1615 L gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes. Die Haftung der beiden richtet sich anteilig nach § 1606 Abs. 3 Nr. 1. Wenn die Frau von beiden Männern Unterhalt verlangt, wird der Ehemann im Gegenzug verlangen können, dass ihm das Einkommen des Vaters des nichtehelichen Kindes bekannt gegeben wird.
Hat die Ehefrau vor der Trennung von ihrem Ehemann gearbeitet, muss aber die Arbeit aufgeben, weil sie das Kind bekommt, hätte sie zwar theoretisch einen Anspruch gegen den Ehemann auf Trennungsunterhalt (weil sie nicht mehr arbeiten kann) aber dieser Anspruch gegen den Ehemann muss dem gleichzeitig bestehenden Anspruch gegen den Vater des neuen Kindes weichen. In diesem Fall haftet also nur der Erzeuger des Kindes auf Unterhalt gem. § 1615 l BGB.
Häufig taucht hier sodann der Fall aus, dass die Mutter des nichtehelichen Kindes auch eheliche Kinder zu betreuen hat. Auch in diesem Fall ist eine anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes gegeben. Schwierig sind hingegen die Haftungsquoten der beiden festzulegen. In der Regel ergeben sich diese Haftungsquoten aus den Einkommensverhältnissen der Väter. Wenn wir uns allerdings vorstellen, dass z.B. das nichteheliche Kind mit einer schweren Behinderung geboren wird und dadurch einen deutlich erhöhten Betreuungsbedarf hat, könnte es angemessen sein, den nichtehelichen Vater mit deutlich mehr an dem Unterhaltsbedarf zu beteiligen. In einem solchen Fall hat das OLG Hamm 2005 entschieden, dass der nichteheliche Vater mit 70% für den Unterhalt der Kindesmutter haftet.
Oft aufgetreten sind auch die Fälle, in denen Mütter zwei uneheliche Kinder von zwei verschiedenen Vätern bekommen. Auch in diesem Falle haften natürlich beide Väter einteilig nach ihren Einkommensverhältnissen bzw. nach dem Betreuungsbedarf der einzelnen Kinder. Beide haben einen Anspruch zu erfahren, was der andere verdient, damit die Haftungsquoten festgelegt werden können. Ist die Mutter dagegen nicht in der Lage diese Auskünfte den jeweiligen Vätern zu erteilen, wird sie keinen Unterhalt bekommen können.
Problematisch sind die Fälle, in denen die getrennt lebende Ehefrau ein z.B. 15jähriges eheliches Kind hat und von dem neuen Partner ein Baby bekommen hat. Theoretisch hätte sie hier gegenüber dem Ehemann einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, ist aber aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Kindes zu einer eigenen Erwerbsobliegenheit verpflichtet. Diese Erwerbsobliegenheit kann sie natürlich nicht ausüben, da sein ein Kleinkind geboren hat. Gegenüber dem Ehemann ist dann jedoch diese Erwerbsobliegenheit fiktiv anzurechnen. Gleichzeitig ist die Höhe des fiktiv zu erzielenden Einkommens der von dem nicht ehelichen Vater zu bezahlende Bedarf an Unterhalt. Sollte das fiktiv zu erzielende Einkommen allerdings den Mindestbedarf von 770,00 Euro nicht erreichen, so ist dieser Mindestbedarf natürlich maßgebend.