Vermögen, Freibeträge, Kindesunterhalt, Schonvermögen
- Was hat das Vermögen mit der Unterhaltspflicht zu tun?
- Wieviel Vermögen darf ich haben?
- Wie hoch ist mein Freibetrag?
- Muß ich mein Vermögen angreifen und verwerten?
- Muß ich mein Haus verkaufen, um Unterhalt zahlen zu können?
Am Beispiel eines volljährigen Kindes, welches über das Jugendamt Unterhalt einfordern läßt, will ich einiges erläutern. In dem Fragebogen an die Eltern ist auch nach deren Vermögen gefragt.
Die Frage nach dem Vermögen hat nichts damit zu tun, wieviel die Eltern haben dürfen. Wir sind im Unterhaltsrecht (ein Freibetrag spielt hier keine Rolle) und nicht im Recht der staatlichen Transferleistungen. Sie dürfen so viel Vermögen haben, wie nur geht. Die Frage nach dem Vermögen bezieht sich in erster Linie darauf, welche zusätzlichen Einkünfte aus dem Vermögen zu erzielen sind, was Ihr Einkommen steigern würde und damit den Unterhalt steigern könnte.
Beispiel: Die Mutter verdient 1.100 EUR netto/Monat. Sie hat aber 120.000 EUR in bar geerbt, welches Sie zu 4 % verzinslich angelegt haben. Das sind 4.800 EUR Zinsen im Jahr = 400 EUR/Monat, womit Ihr unterhaltsrechtliches Einkommen 1.500,00 EUR beträgt. Damit steigt der Unterhaltsanspruch des Kindes deutlich.
Wenn die Eltern allerdings nur Einkommen unter dem Selbstbehalt erzielen, also aus dem eigenen Einkommen keinen Unterhalt zahlen könnten, aber Vermögen haben, können Sie gezwungen werden das Vermögen zu Unterhaltszwecken einzusetzen. Die Grenze ( es gibt keine festen Freibeträge) ist da nur definiert als:
- wenn durch die Vermögensverwertung der eigene Unterhalt gefährdet wird oder
- die Vermögensverwertung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Nachteil verbunden wäre.
Also, ein Haus, in dem die Eltern wohnen, muß nicht verkauft werden.
Eine Lebensversicherung, die für die Alterssicherung gedacht ist, muß nicht aufgelöst werden.