Unterhalt auch während des FSJ Freiwilliges soziales Jahr?

Besteht ein Unterhaltsanspruch des Kindes während des freiwilligen sozialen Jahres?

Ob minderjährige oder volljährige Kinder einen Unterhaltsanspruch haben, während sie ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, ist in der Rechtsprechung immer noch umstritten.

Das OLG Köln hat in einem Beschluss vom 01.03.19 (3 WF 140/18) jedenfalls einen Ausbildungsunterhaltsanspruch bejaht, wenn das Kind während des freiwilligen sozialen Jahres berufliche Erfahrungen sammeln kann, von denen es bei seiner späteren Ausbildung profitieren kann. Auch wenn das freiwillige soziale Jahr dem Kind dazu dient sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der beabsichtigte Beruf überhaupt geeignet ist, kann ein Unterhaltsanspruch bestehen.

Ausdrücklich offen gelassen hat das OLG die Frage, ob das freiwillige soziale Jahr schon deshalb als angemessener Ausbildungsabschnitt angesehen werden kann, weil es die Bildungsfähigkeit des Kindes fördert und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert.

Es gibt in der Rechtsprechung dazu die verschiedensten Auffassungen. Ist z.B. das freiwillige soziale Jahr nicht eine notwendige Voraussetzung für eine beabsichtigte Ausbildung zu einem sozialen Beruf, wird ein Unterhaltsanspruch verneint. Eine Entscheidung geht davon aus, dass ein Unterhaltsanspruch jedenfalls dann besteht, wenn beide Eltern der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres zugestimmt haben.

Die Höhe des Unterhaltes im freiwilligen sozialen Jahr richtet sich nach den üblichen Berechnungsmethoden. Erhält das Kind Taschengeld und Verpflegungskostenzuschüsse, werden diese wie ein Ausbildungsgehalt angerechnet. Ist das Kind noch minderjährig, werden die ausbildungsbedingten Mehrkosten abgezogen und wie üblicherweise bei volljährigen Kindern wird nur die Hälfte der Ausbildungsvergütung auf den Barunterhalt angerechnet.