Studiengebühren im Unterhaltsrecht
Studiengebühren und Unterhalt
Studiengebühren sind, weil sie noch relativ neu sind, nicht in die pauschalierten Werte der Düsseldorfer Tabelle (bzw. den anderen OLG-Leitlinien) enthalten. Sie sind auch nicht in den BAFöG.-Sätzen eingerechnet. Der BGH hat entschieden, dass die Studiengebühren pro Semester, also 2 x im Jahr mit jeweils 500,00 Euro, insgesamt 1.000,00 EUR vorhersehbar sind. Dies sind 83,33 Euro im Monat.
Damit sind die Studiengebühren nach dem BGH sogenannter Mehrbedarf.
Achtung, ganz wichtig!!!!:
Dieser Mehrbedarf muss spätestens in dem Monat bei den Unterhaltspflichtigen Elternteil (idR. ja beide wegen der beiderseitigen anteiligen Barunterhaltspflichtgeltend) gemacht werden, in dem die Studiengebühren anfallen.
Sonst verfallen die Ansprüche.